Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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Am 4. Oktober 2002 gab der Nationalrat der Initiative ohne ein weiteres Votum Folge. Das Büro beauftragte in der Wintersession 2002 seine Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N), eine Vorlage auszuarbeiten.

Am 27. Januar 2003 setzte die UREK eine Subkommission (Fischer, Garbani, Imfeld, Keller, Stump) ein. Diese lud am 30. April 2003 die Expertin und die Experten Dr. iur. Peter Baumberger, Rechtsanwalt in Winterthur; Dr. iur Peter Ettler, Rechtsanwalt in Zürich; Dr. iur. Andreas Brunner, Rechtsanwalt (Mietervertreter) in Reinach/BL; Fürsprecher Hans Bättig (Hauseigentümervertreter) in Bern; Dr. iur. Martine Bonassi (Bundesamt für Zivilluftfahrt) und Dr. Robert Hofmann, Physiker (ehemals Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) zu einer Auslegeordnung des geltenden Rechts und zu erkannten Lücken in der Rechtsordnung ein. Sie bat anschliessend die Experten Ettler und Baumberger um eine Offerte mit Zeitplan und Aufstellung des möglichen Regelungsbedarfs bis Ende Juni 2003. Am 7. Juli 2003 diskutierte die Subkommission den Bericht „Auslegeordnung des Regelungsbedarfs und Offerte“ und entschied, in zwei Schritten vorzugehen:

1. Einen Auftrag zur raschen Erledigung des ersten Schritts (Modul 1 der Auslegeordnung) „Änderung des Enteignungsgesetzes und des Luftfahrtgesetzes, Ausarbeitung eines Berichts“ zu erteilen und aus Kostengründen

2. für das Modul 2 (Durchleuchtung der Bundesgerichtskriterien, Abstimmung zwischen formeller und materieller Enteignung, Ausarbeitung eines Berichts) das Bundesamt für Justiz und das Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuladen, diese Abklärungen selber auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

In der Sitzung der Subkommission vom 25. August 2003 lehnten sowohl das Bundesamt für Justiz (BJ) wie auch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) jegliche Mitarbeit beim Modul 2 ab. Das BAZL sah anfänglich keinen Handlungsbedarf, gebe doch die heutige Rechtspraxis die nötigen Garantien; höchstens im Bereich der Lärmzonen sei Handlungsbedarf gegeben. Nach dem Wechsel in der Direktion des BAZL gestaltete sich die Zusammenarbeit konstruktiv. Das BJ bezeichnete das in Modul 2 Beschriebene zwar als aus juristischer Sicht wünschbar, weil Probleme aufgeworfen würden, die sich in einem akademischen Kontext schon lange stellten. Es bezweifelte aber, dass diese für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative nötig und dass sie innert vernünftiger Frist überhaupt lösbar seien.

Die Subkommission erteilte darauf den Experten Ettler und Baumberger den Auftrag, Modul 1 bis Ende September 2003 auszuführen. Am 30. September 2003 diskutierte die Subkommission den „Gutachterlichen Bericht zum Regelungsbedarf in Verfahren zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, insbesondere gegen Fluglärm“ und stimmte den vorgelegten Revisionsvorschlägen im Enteignungsgesetz und im Luftfahrtgesetz zu, verlangte jedoch gewisse Ergänzungen, namentlich bei der Weitergabe der Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter.

Am 25. November 2003 stimmte die Subkommission einem Vorentwurf der Experten Baumberger / Ettler mit zusätzlichen Änderungen zu. Das UVEK wurde