Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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gleichzeitig von der Subkommission beauftragt, zu den Kapiteln „Auswirkungen“ und „Verhältnis zum europäischen Recht“ Stellung zu nehmen.

Sie beschloss ferner, die Experten Bättig (Hauseigentümervertreter) und Brunner (Mietervertreter) zu beauftragen, in einer Machbarkeitsstudie Stellung zu nehmen zu den mietrechtlichen Fragen, wie ein Anspruch der Mieterschaft auf Entschädigungsbegehren der Vermieterschaft durchgesetzt werden kann und wie an die Vermieterschaft ausbezahlte Entschädigungen an die Mieterschaft weitergegeben werden, sowie eine Skizze der Verfahrenskoordination zwischen mietrechtlichen und enteignungsrechtlichen Verfahren zu erarbeiten.

Ab 23. Februar 2004 setzte sich die Subkommission wie folgt zusammen: Keller, Bader Elvira, Hegetschweiler, Marty Kälin, Stump.

Am 29. März 2004 diskutierte die Subkommission die Machbarkeitsstudie und die Offerte Bättig/Brunner vom 16. Februar 2004 und beschloss, den Experten folgenden Auftrag zu erteilen: „In einem ersten Teil sind die mietrechtlichen Fragen abschliessend und umfassend zu klären, wie ein Anspruch der Mieterschaft auf Entschädigungsbegehren des Vermieters/der Vermieterin durchgesetzt werden kann und wie an die Vermieter/Vermieterinnen ausbezahlte Entschädigungen an die Mieterschaft weitergegeben werden. In einem zweiten Teil ist eine Skizze der Verfahrenskoordination zwischen mietrechtlichen und enteignungsrechtlichen Verfahren zu erarbeiten“. Es galt, folgenden Sachverhalt zu regeln: Der Vermieter kann eine enteignungsrechtliche Entschädigung erstreiten, sie aber nicht an die Mieter weitergeben. Der Mieter kann ein Herabsetzungsbegehren wegen Fluglärm stellen und gewinnen, auch ohne dass der Vermieter eine Entschädigung wegen Fluglärm erhält. Das ist möglich, weil der eine Entschädigung auslösende „Schwellenwert“ im Mietrecht tiefer als im Enteignungsrecht liegt.

Die Experten nahmen das Ziel der Subkommission, dass eine enteignungsrechtlich ausgerichtete Entschädigung den Mieterinnen und Mietern anteilsmässig weiterzugeben sei, zentral in ihren Vorschlag vom 5. Juli 2004 („Die Koordination der mietrechtlichen und der enteignungsrechtlichen Herabsetzungs- und Entschädigungsansprüche“) auf. Aus gesetzessystematischen Gründen wurde eine Regelung bei den Mängelrechten (Art. 259d und 259f Obligationenrecht, OR, SR 220)2ausgearbeitet. Eine Regelung im Enteignungsrecht würde die bisherige

2 Art. 259d OR (Herabsetzung des Mietzinses)

Abs.1

1 Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt. Abs. 2 (neu)

2 Ist die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auf den Entzug nachbarrechtlicher Abwehrrechte zurückzuführen, kann der Vermieter dem Nachbarn oder Dritten Anzeige vom Herabsetzungsbegehren des Mieters machen. Der Nachbar oder der Dritte können verlangen, dass die Frage der Entschädigung durch die zuständige Enteignungsbehörde beurteilt wird. Abs. 3 (neu)

3 Der Vermieter hat dem Mieter Anzeige über die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu erstatten und ihn gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass er bei der Schlichtungsbehörde ein Herabsetzungsbegehren stellen kann.