Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Rechtsprechung verändern. Zudem würde für die Mieterschaft ein neues Verfahren gelten, das ihr nicht unbedingt liegt; sie müsste in einem komplizierten Verfahren selber enteignungsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Die Ergänzung in Artikel 259d OR würde grundsätzlich für vier Fallvarianten gelten:
- die Mieterschaft leitet ein Herabsetzungsverfahren ein, nachdem er erfahren hat,
dass der Vermieter seinerseits ein Enteignungsverfahren anhängig gemacht hat;
- das Herabsetzungsbegehren der Mieterschaft veranlasst den Vermieter,
seinerseits eine Entschädigung vom Störer zu verlangen;
- der Vermieter hält das Herabsetzungsbegehren der Mieterschaft für unbegründet
und verzichtet auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bzw. auf die Streitverkündung gegenüber dem Nachbarn oder Dritten;
- nur der Vermieter wird tätig und erhält eine Entschädigung.
Das Verfahren soll beim Herabsetzungsbegehren vor dem Mietamt beginnen, weil dies für die Mieterin oder den Mieter relativ einfach ist. Der Vermieter wird dem nicht widersprechen, weil er den Lärm ebenfalls feststellt. Sein Problem ist, dass er die Mietzinsreduktion selber tragen muss. Also verlangt er eine Entschädigung für die Einbusse.
In einem System, das bei Streitfällen nur den zivilrechtlichen Weg kennen würde, würde man den Flughafenbetreiber in diesen Prozess hineinholen, und die Richterin oder der Richter würde entscheiden, dass der Flughafenbetreiber diese Werteinbusse bezahlen müsste. Der Flughafenbetreiber müsste zahlreiche Anwälte beschäftigen, wenn es zu Prozessen käme. Deshalb muss für den Flughafenbetreiber eine
Abs. 4 (neu)
4 Ist ein Enteignungsverfahren hängig oder wird ein solches Verfahren innert 3 Monaten seit Einreichung des Herabsetzungsbegehrens bzw. innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einer mietrechtlichen Behörde eingeleitet, so stellt die mietrechtliche Behörde das mietrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Enteignungsverfahren ein.
Wird dem Vermieter im Enteignungsverfahren eine Entschädigung zugesprochen, ist die Höhe des Herabsetzungsanspruches des Mieters grundsätzlich nach Massgabe (Variante: unter Berücksichtigung) dieser Entschädigung festzulegen.
Abs. 5 (neu)
5 Ist auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens verzichtet worden, ist der Entscheid der mietrechtlichen Behörde auch für den Nachbarn oder Dritten verbindlich.
Abs. 6 (neu)
6 Kündigt der Vermieter während der Dauer des eingestellten Schlichtungsverfahrens, findet Artikel 271a Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung, sofern er beweist, dass die Kündigung nicht deswegen erfolgt, weil der Mieter Herabsetzungsansprüche geltend gemacht hat.
Art. 259f OR (Übernahme des Rechtsstreits)
Abs. 1
1 Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen. Abs. 2 (neu)
2 Besteht der Anspruch des Dritten im Entzug nachbarrechtlicher Abwehransprüche, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter dem Dritten gegenüber Entschädigungsansprüche geltend macht. Abs. 3 (neu)
3 Analog dem Absatz 2 zu Artikel 259d hievor.