Vorlage
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
5 Aufgehoben
Art. 51a Aufgaben des obersten Organs (neu)2
1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2 Es regelt insbesondere:
a. den Kreis der Versicherten und deren Information,
b. die Voraussetzungen für den Einkauf in die Leistungen unter Vorbehalt von Artikel 50 Absatz 2,
c. bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen das Verhältnis zu den angeschlossenen Arbeitgebern sowie die Voraussetzungen für den Anschluss weiterer Arbeitgeber soweit nicht Artikel 72b Absatz 2 gilt.
Art. 53d Abs. 3
3Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.
Art. 61 Aufsichtsbehörde
1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 3
3 Die Aufsichtsbehörde muss in rechtlicher, organisatorischer und administrativer Hinsicht unabhängig sein und eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
2Die Aufgaben des obersten Organs wurden im Entwurf zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge gesetzgeberisch detaillierter gefasst. Falls die Vorlage zur
Strukturreform vor den im vorliegenden Bericht vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Kraft tritt, würde der im vorliegenden Artikel 51a Absatz 2 enthaltene Verweis auf den neuen Artikel 72b Absatz 2 in den umfassenderen Artikel 51a der Strukturreformvorlage transponiert.
3 Artikel 61 Absatz 1 BVG soll im Rahmen der Vorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge im Hinblick darauf geändert werden, dass die Kantone sich für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auch zu Aufsichtsregionen zusammenschliessen können. Da dieser Aspekt nicht Teil der Kommissionsarbeiten war, orientieren sich die für Absatz 1 vorgeschlagenen Änderungen ausschliesslich am aktuellen Gesetzestext.