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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 65

Erster Titel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 65 Abs. 2 und 2a

2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei darf sie nur den vorhandenen Bestand an Aktiven und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse).

2a Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleibt Artikel 65c.

Art. 69

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 72a

Zweiter Titel: Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung

Art. 72a System der Teilkapitalisierung

1 Die Aufsichtsbehörde kann Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche bei Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx die Anforderungen der Vollkapitalisierung (Art. 65 Abs. 2a) nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72b besteht, ermächtigen, vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abzuweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, mit welchem das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung langfristig gesichert ist. Der Finanzierungsplan muss namentlich:

a. gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten vollumfänglich gedeckt sind;

b. die Ausgangsdeckungsgrade für die Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und für die gesamten Vorsorgeverpflichtungen langfristig erhalten bleiben.

2 Die Vorsorgeeinrichtungen können zur Sicherstellung einer absehbaren Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Perennitätsreserve vorsehen.