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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten
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2 Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich vorhanden sein.
3 Bei der Berechnung des Ausgangsdeckungsgrades in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b dürfen vom Vorsorgevermögen Wertschwankungs- und Perennitätsreserven abgezogen werden.
4 Die Ausgangsdeckungsgrade sind massgebend dafür, ob die Vorsorgeeinrichtung mit Ermächtigung der Aufsichtsbehörde im System der Teilkapitalisierung weitergeführt werden kann.
IV
Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 72a bis 72f BVG sowie Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 23 Absatz 2 am Ende FZG gelten bis zum Ablauf von dreissig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz