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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten

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3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Perennitätsreserve besteht.

Art. 72b Staatsgarantie

1 Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen die Deckung garantiert, soweit diese auf Grund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 nicht voll finanziert sind:

a. fällige Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;

b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenkollektiv in Teilliquidationsfällen;

c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenkollektiv entstehen.

2 Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

Art. 72c Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen, ob das finanzielle Gleichgewicht einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung mit Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzplan nach Artikel 72a eingehalten wird.

Art. 72d Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade

Wird einer oder werden mehrere der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so hat die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c - 65e zu ergreifen.

Art. 72e Übergang zum System der Vollkapitalisierung

1 Für Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung richtet sich die Finanzierung nach den Regeln der Vollkapitalisierung (Art. 65-65e), sobald sie deren Anforderungen erfüllen,

2Die Staatsgarantie kann vom Gemeinwesen aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt.

Art. 72f Berichterstattung durch den Bundesrat