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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten
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Der Bundesrat erstattet dem Parlament alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere bezüglich des Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und vorhandenem Vorsorgevermögen.
II
Änderung bisherigen Rechts
Das Freizügigkeitsgesetz4 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag
1 Im Freizügigkeitsfall dürfen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur soweit abgezogen werden, als sie den Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschreiten.
Art. 23 Abs. 2 Teil- oder Gesamtliquidation
2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b – 53d 72a Absatz 3 und 72b Absatz 1 Buchstaben b und c BVG.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Bestimmung des Ausgangsdeckungsgrades
1 Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx bestimmt das oberste Organ die Ausgangsdeckungsgrade in Bezug auf:
a. die Verpflichtungen gegenüber den Versicherten;
b. die Gesamtheit der Vorsorgeverpflichtungen.
4 SR 831.42