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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten

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Der Bundesrat erstattet dem Parlament alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere bezüglich des Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und vorhandenem Vorsorgevermögen.

II

Änderung bisherigen Rechts

Das Freizügigkeitsgesetz4 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag

1 Im Freizügigkeitsfall dürfen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abgezogen werden.

2Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur soweit abgezogen werden, als sie den Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschreiten.

Art. 23 Abs. 2 Teil- oder Gesamtliquidation

2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b – 53d 72a Absatz 3 und 72b Absatz 1 Buchstaben b und c BVG.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Bestimmung des Ausgangsdeckungsgrades

1 Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx bestimmt das oberste Organ die Ausgangsdeckungsgrade in Bezug auf:

a. die Verpflichtungen gegenüber den Versicherten;

b. die Gesamtheit der Vorsorgeverpflichtungen.

4 SR 831.42