Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Mitgliedstaat kann jedoch einer Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum gestatten, diese Bedingung nicht zu erfüllen, sofern sie einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegt, wie die zur vollständigen Deckung der technischen Rückstellungen erforderlichen Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederbeschafft werden sollen. Die Richtlinie gestattet es jedoch den Staaten, diese Regelung nicht auf Einrichtungen anzuwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.
Wie es gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 72a BVG vorgesehen ist, muss für eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung eine Staatsgarantie vorliegen, damit sie während der Dauer von längstens 30 Jahren im System der Mischfinanzierung weitergeführt werden kann. Die vorliegende Revisionsvorlage entspricht somit dem Gemeinschaftsrecht.
10 Rechtliche Grundlagen
10.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegenden Änderungen des BVG stützen sich auf Artikel 113 der Bundesverfassung. Dieser gibt dem Bundesgesetzeber die Kompetenz, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Davon erfasst werden auch Finanzierungsvorschriften für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die die beruflichen Vorsorge durchführen.
10.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 97 Absatz 1 BVG ermächtigt den Bundesrat, die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Vernehmlassungsvorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat vor:
Art. 53e Absatz 5: Kompetenz, die Berechnung freier Mittel bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im Mischfinanzierungssystem mit Staatsgarantie zu regeln,
Übergangsbestimmungen Buchstabe a Absatz 3: Kompetenz, die Festlegung des bei Einführung des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells massgebenden Deckungsgrades zu regeln.