Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Die Vorlage bringt daneben noch weitere Änderungen, die auch in finanzieller Hinsicht spürbar sein werden. Es geht hauptsächlich zum einen um den Umfang der Staatsgarantie und zum anderen um die Bestimmungen über die Teilliquidation.

Was die Staatsgarantie betrifft, so wird in der Vorlage bekräftigt, dass diese sich auf sämtliche geschuldeten Leistungen erstreckt, also auch auf jene im überobligatorischen Bereich. Daraus folgt, dass die betreffenden Körperschaften bei den Eventualverpflichtungen nicht mehr einen begrenzten Teil der geschuldeten Leistungen werden verbuchen können. Andererseits kann die Staatsgarantie insoweit eingeschränkt werden, als die Differenz zwischen dem tatsächlichen Deckungsgrad und dem gesetzlich normierten Zieldeckungsgrad nicht mehr Bestandteil der Staatsgarantie ist.

Gemäss den Bestimmungen zur Teilliquidation darf der versicherungstechnische Fehlbetrag für die voll kapitalisierten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen anteilsmässig abgezogen werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden, werden verpflichtet, die Austrittsleistungen für austretende Versicherte zu finanzieren, wenn diese aufgrund des gemischten Finanzierungssystems nicht gedeckt sind. Die übrigen Versicherten werden gleichgestellt, da die im System der Teilkapitalisierung geführte öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung den beim Austritt eines Versichertenkollektivs resultierenden Fehlbetrag auszufinanzieren hat (Deckungsgrad unter dem Deckungsgrad vom Stichtag).

Diese verschiedenen Bestimmungen können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften Mehrkosten bescheren. Diese sollten sich jedoch in Grenzen halten, da sie von der Häufigkeit und dem Umfang der Fälle abhängen werden, in denen diese Bestimmungen zur Anwendung kommen.

7.1.3 Finanzielle Auswirkungen für den Bund und die Kantone

Die Vorlage hat für den Bund und die Kantone nur geringfügige Auswirkungen. In finanzieller Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der Vorlage vorgesehene Frist zur vollständigen Ausfinanzierung nicht notwendigerweise mit dem Zeitraum identisch sein muss, innert dem das zuständige Gemeinwesen die mit einer Ausfinanzierung zusammen hängenden Kosten amortisiert. Nimmt das Gemeinwesen bspw. zwecks einer Einmaleinlage Geld am Kapitalmarkt auf, so richtet sich dessen Rückzahlung unabhängig von der in der Vorlage vorgesehenen Frist zur Ausfinanzierung nach den im Einzelfall vereinbarten Bedingungen. Die damit verbundenen Zinskosten können jedoch nicht geschätzt werden, da sie mit der vom Gemeinwesen gewählten Form der Ausfinanzierung, seiner Bonität sowie dem unterstellten Zeithorizont abhängen.

Vom Organisatorischen her hat die Vorlage vor allem für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen selber Konsequenzen. Diese resultieren aus verschiedenen Faktoren, darunter insbesondere:

‚ der verstärkte Beizug von Experten für die berufliche Vorsorge, da die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die Aufgabe haben werden, auf der Grundlage von Simulationen und auf der Basis ihrer spezifischen Parameter Finanzierungspläne zu erarbeiten (dynamische Betrachtung, mit der sich überprüfen lässt, ob dass finanzielle Gleichgewicht langfristig gesichert ist). Bereits heute lässt man regelmässig versicherungstechnische Expertisen