Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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(vgl. Medienmitteilung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 23. Januar 2007). Gemäss HRM2 sind Verpflichtungen der Gemeinwesen gegenüber öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls solange als nicht verzinsliche Eventualverpflichtung im Anhang zur Bilanz aufzuführen, als sie noch nicht fällig sind (bspw. Teilliquidation, Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung) (vgl. dazu Handbuch HRM2, Tabelle 11, S. 53).
7.3 Auswirkungen auf das Rating der Kantone
Der Ausweis der Staatsgarantie als Eventualverpflichtung bei Finanzierungsmodellen mit Teilkapitalisierung hätte voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf das Rating der Kantone. Bereits heute berücksichtigen die Rating-Agenturen nicht nur die in der Kantonsbilanz ausgewiesenen Schulden, sondern die gesamte Garantiesumme, die der Kanton im Falle der Realisierung der Garantie aufbringen müsste. Die Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen hätte hingegen positive Auswirkungen auf das Rating der Kantone und Gemeinden, was zu einer Verbilligung der Kreditaufnahme führen dürfte.
8 Verhältnis zum Legislaturprogramm
Die Vorlage gehört in den Kontext der mit dem Bericht des Bundesrates vom 25. Februar 2004 angekündigten Legislaturziele für die Periode 2003 - 2007, welche die Stabilisierung der Altersvorsorge mit Massnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge bezwecken (Ziel 5, Kapitel 5.1, „Die Sozialwerke zukunftsfähig ausgestalten“, BBl 2004 1149).
9 Verhältnis zum europäischen Recht
9.1 Das Recht des Europarates
In den Instrumenten des Europarates werden in dem durch diese Revision behandelten Bereich keine Rechtsvorschriften aufgestellt.
9.2 Das Gemeinschaftsrecht
Das Europaparlament und der EU-Rat haben am 3. Juni 2003 die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung verabschiedet61.
Diese Richtlinie gehört nicht zum relevanten Gemeinschaftsrecht im Sinne der Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedsländern abgeschlossen hat, und ist somit für die Schweiz nicht verbindlich. Die Richtlinie 2003/41/EG betrifft Einrichtungen, welche Vorsorgeleistungen anbieten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und durch Kapitalisierung finanziert werden.
Bezüglich der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen sieht die Richtlinie vor, dass jede Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Deckung der technischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen verwalteten Altersversorgungssysteme verfügen muss. Ein
61 ABl. der EU L 235 vom 23.9.2003, S. 10