Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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ausüben. Dieser Aspekt sollte deshalb auch bei der Prüfung und Genehmigung der Finanzierungspläne berücksichtigt werden. Angesichts der demografischen Entwicklung muss ein geringerer umlagefinanzierter Anteil auch durch eine verstärkte Professionalisierung der Vermögensanlage avisiert werden, damit das Verfahren der Teilkapitalisierung aufgehoben und die Finanzierung schlussendlich ausschliesslich im Kapitaldeckungsverfahren erfolgen kann.

7.2 Auswirkungen auf die Rechnungslegung

7.2.1 Des Bundes

Die Rechnungslegung des Bundes richtet sich gemäss dem revidierten Finanzhaushaltsgesetz künftig nach allgemein anerkannten Standards (Art. 48 Abs. 1 FHG). Damit sind im heutigen Zeitpunkt die internationalen Qualitätsstandards für die Rechnungslegung öffentlicher Gemeinwesen (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) gemeint, mit welchen die tatsächliche Vermögens-. Finanz- und Ertragslage des Gemeinwesens zuverlässig und transparent dargestellt werden soll, so dass diese auch für den interessierten Laien verständlich sind. Die standardisierte Rechnungslegung wirkt sich ausserdem auf die Bilanzierung von Vermögen und Verpflichtungen aus. Im Zusammenhang mit der Bilanzierung einer Staatsgarantie bedeutet dies, dass nach dem Passivierungsgrundsatz Verpflichtungen nur in die Bilanz aufgenommen werden dürfen, wenn sie am Bilanzstichtag tatsächlich bestehen und der damit verbundene Mittelabfluss zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls ist die Garantie nicht als Verpflichtung in der Bilanz, sondern als Eventualverpflichtung im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen (Wahrscheinlichkeit des Mittelabflusses grösser als 50%; vgl. Botschaft zu Art. 49 FHG in BBl 2005 86). Nur im Sinne einer programmatischen Bestimmung ist der Bundesrat beauftragt, sich für die harmonisierte Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden einzusetzen (Art. 48 Abs. 4 FHG). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen stehen in dieser Sache nämlich weder dem Bundesgesetzgeber noch dem Bundesrat eigentliche Regelungskompetenzen zu. Das Engagement des Bundesrates, welches von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ausgeübt wird, beschränkt sich in der Praxis auf die Unterstützung der Kantone bei der Revision der Fachempfehlung zur Rechnungslegung für Kantone und Gemeinden, die von der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz am 23. Januar 2007 in Vernehmlassung gegeben wurde (zum Inhalt vgl. unten Ziff. 7.2.2). Im weiteren ist geplant, im Herbst 2007 ein Rechnungslegungsgremium einzusetzen, um die einheitliche, vergleichbare und transparente Rechnungslegung der öffentlichen Gemeinwesen der Schweiz zu fördern (Medienmitteilung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 23. Januar 2007).

7.2.2 Der Kantone

Die überarbeitete Fachempfehlung zur Rechnungslegung für Kantone und Gemeinden (HRM2) lehnt sich ebenfalls an den IPSAS-Standard an und bezweckt einerseits, die Rechnungslegung der Gemeinwesen stärker an diejenige der Privatwirtschaft anzunähern. Andererseits soll mit dem HRM2 auch die Gelegenheit genutzt werden, die Rechnungslegung an das revidierte Rechnungslegungsmodell des Bundes gemäss Finanzhaushaltsgesetz anzugleichen, indem ein identischer Kontenrahmen und für Kantone und Gemeinden ein Musterfinanzhaushaltsgesetz erarbeitet wurde, das sich eng an das Finanzhaushaltsgesetz des Bundes anlehnt