Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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erstellen, doch die Vorlage wird dazu führen, dass diese systematisch erstellt werden, was erhebliche Kosten mit sich bringt;

‚ die Rolle des Führungsorgans wird ausgebaut; zudem erhält dieses Organ gegenüber der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine grössere Selbstständigkeit, was die Professionalität fördert, indem fachlich kompetente Personen beigezogen oder gewisse operationelle Führungsaufgaben (gegen entsprechende Entschädigung) ausgelagert werden (z.B. der Anlagebereich, da die Vorlage insgesamt darauf angelegt ist, die Kapitalisierungskomponente gegenüber der Umverteilungskomponente stärker zu gewichten);

‚ die Verstärkung der Rolle der Aufsichts- und Kontrollorgane, deren Aufgabe sich nicht mehr nur darauf beschränken wird, die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu prüfen und die üblichen Berichte und Unterlagen abzuliefern. Die Aufsichtsbehörden werden künftig auch Finanzierungspläne zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen haben. Zudem werden sie auch die Aufgabe haben, die Anwendung der Sanierungsmassnahmen durch all jene öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu überwachen, deren vollständige Deckung gefährdet ist oder deren Deckungsgrad unter den am Stichtag ermittelten Wert sinkt. Bei einer wirtschaftlich oder demografisch ungünstigen Entwicklung könnten erheblich mehr solche Fälle auftreten als in den vergangenen Jahren, da die Garantie allzu häufig dazu verleitet hat, auf das Ergreifen angemessener Massnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Finanzierung zu verzichten. Andererseits kann insofern von einer Rationalisierung der Aufsichtstätigkeit ausgegangen werden, als die Aufhebung des Teilkapitalisierungssystems nach 30 Jahren dazu führt, dass öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen ab diesem Zeitpunkt einer inhaltlich gleichen Aufsicht unterstehen werden wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen.

Es lässt sich derzeit kaum abschätzen, um wie viele Stellen das Personal aufgestockt werden muss, damit die oben aufgelisteten, teilweise neuen Aufgaben bewältigt werden können. Dort, wo der Regionalisierungsprozess der Aufsichtsbehörden bereits genügend vorangeschritten ist, ist anzunehmen, dass die freigesetzten Synergien es erlauben werden, die stärkere Arbeitsbelastung aufzufangen und die komplexeren Aufgaben bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu bewältigen. Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass die Kantone, in denen dieser Prozess noch nicht angelaufen ist, ihre Aufsichtsbehörde werden stärker ausbauen müssen, wodurch ihnen Mehrkosten entstehen könnten.

Gesamthaft gesehen ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Vorlage einen höheren Personalaufwand mit sich bringen wird. Werden die Restrukturierungsprozesse der Aufsicht zu Ende geführt (Vorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge), so werden sich die Auswirkungen der Vorlage auf kleinere Anpassungen beschränken. Hingegen kann man davon ausgehen, dass die aus dem Entscheid für die volle Ausfinanzierung sowie aus der Verbesserung des Deckungsgrads durch die Übernahme eines höheren Zieldeckungsgrads resultierenden Kosten zusätzliche Abzüge und/oder Leistungsanpassungen zur Folge haben werden. Diese Folgen werden sowohl für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie auch für die Versicherten und die Leistungsempfänger der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen spürbar sein, wobei negative Auswirkungen dadurch abgeschwächt werden, dass die betroffenen Gemeinwesen in mehreren Fällen bereits Massnahmen an die Hand genommen haben oder dies in Kürze tun werden.

Es wäre jedoch sinnvoll, wenn Behörden und oberstes Organ der Entwicklung der Wirtschaft als Ganzes Rechnung tragen, damit sie keinen prozyklischen Einfluss