Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten
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Verordnung über Regionalpolitik
Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik wird das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) aufgehoben. Es ist daher notwendig, dass auch die dazugehörende Verordnung vom 26. November 19978 über Investitionshilfe für Berggebiete aufgehoben wird.
Artikel 6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll zusammen mit dem Bundesgesetz über Regionalpolitik auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten, damit mit der Umsetzung der neuen Regionalpolitik sofort begonnen werden kann. Es wird dadurch ein lückenloser Übergang von der alten zur neuen Regionalpolitik sichergestellt.
4. Gewinnausschüttung und Sicherstellung der Darlehen
Der Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete hat gezeigt, dass bezüglich der Frage der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Gewinnausschüttungsverbot unterschiedliche Meinungen bestehen. Wird während der Laufzeit eines Darlehens bei einem geförderten Betrieb die Gewinnausschüttung verboten, kann das die Beschaffung von ausreichendem Eigenkapital beeinträchtigen oder sogar verhindern. Auf der andern Seite darf jedoch auch nicht übersehen werden, dass mit der Gewinnausschüttung einer Unternehmung selbsterwirtschaftete Mittel entzogen werden, die andernfalls als Eigenkapital dem Betrieb weiterhin zu Verfügung stehen würden. Ein Teil der Kantone ist deshalb der Auffassung, dass die Koppelung des Gewinnausschüttungsverbot mit der Gewährung eines Darlehens unter bestimmten Bedingungen gelockert werden sollte. Im Vordergrund stehen dabei jene Bereiche, in denen die Beschaffung von ausreichendem Eigenkapital besonders schwierig ist (z.B. Seilbahnbranche). Andere Kantone dagegen sehen in einem Gewinnausschüttungsverbot ein begrüssenswertes Selektionskriterium, welches finanzstarke Unternehmen davon abhält, für ihre Vorhaben um Unterstützung nachzusuchen.
Der Vollzug der Investitionshilfe hat im Weiteren gezeigt, dass es nicht in jedem Fall möglich oder nötig war, für die gewährten Darlehen ausreichende Sicherheiten zu beschaffen. Gleichwohl mussten die Kantone dafür sorgen, dass alle Darlehen durch Sicherheiten abgedeckt wurden, weil es das Investitionshilfegesetz verlangt (Art. 12 Abs. 1 des BG vom 21. März 19979 über Investitionshilfe für Berggebiete; IHG). Das führte z.B. dazu, dass kostspielige Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe oder Bankgarantien organisiert werden mussten, obwohl das auf Grund der Finanzlage des Darlehensempfängers unter Umständen gar nicht nötig gewesen wäre. Der Bund musste sich bei einzelnen Darlehensnehmern aber auch mit Sicherheiten zufrieden geben, die kaum werthaltig waren, weil bessere nicht vorgelegt werden konnten. Die Anforderungen, welche die Kantone an die Absicherung der Investitionshilfedarlehen mit Sicherheiten stellten, waren daher sehr unterschiedlich, obwohl das IHG eine ausreichende Abdeckung durch Sicherheiten verlangte. Während z.B. vereinzelte Kantone mehrheitlich Gemeindegarantien verlangten, setzten andere Kantone das Schwergewicht auf die hypothekarische Absicherung der Darlehen.
Nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind allfällige Verluste aus gewährten Bundesdarlehen von dem Kanton zur Hälfte zu tragen, der sie der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zugesichert hat. Sie müssen sich nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes auch an der Finanzierung bundesseitig geförderter Infrastrukturvorhaben
8 SR 901.11
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