Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten
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Verordnung über Regionalpolitik
Im Sinne der Ausführungen in der Botschaft über die Neue Regionalpolitik (NRP)7 vom 16. November 2005 und im Hinblick auf eine weitere Flexibilisierung des Vollzugs wird dem SECO eine weitere Kompetenz eingeräumt. Diese besteht darin, dass es im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt bis zu dessen Abschluss, also für einen befristeten Zeitraum, einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen kann. Solche Erweiterungen des örtlichen Wirkungsbereichs sind ebenfalls in der Programmvereinbarung zu regeln.
Diese Möglichkeit der zeitlich befristeten Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sollte nur dann benutzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Lancierung und Realisierung eines besonders wertschöpfungsstarken oder entwicklungspolitisch bedeutungsvollen Vorhabens zwingend notwendig wird.
Absatz 4 schliesslich regelt, dass kantonale Anträge zur Anpassung des örtlichen Wirkungsbereichs zusammen mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes beim SECO einzureichen sind. Es erweist sich als zweckmässig, den verlangten Nachweis anhand der Kriterien vorzunehmen, welche die OECD im Rahmen ihres laufenden Programms für die ländliche Gebiete definiert hat. Im Vordergrund steht somit die Bevölkerungs-, resp. Siedlungsdichte (Einwohner pro km2). In den Nachweis können aber auch weitere für die Definition des ländlichen Raumes geeignete Indikatoren einbezogen werden.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, wird der örtliche Wirkungsbereich der neuen Regionalpolitik letztlich ein Gebiet umfassen, das sich weitgehend mit dem heutigen Perimeter des Bundesgesetzes über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum (Regio Plus) decken wird.
Die Teilräume, welche unter die Ausnahmeregelungen fallen werden, sind heute noch nicht bekannt. Die Schweizerkarte im Anhang zeigt deshalb nur den nach Absatz 1 abgegrenzten örtlichen Wirkungsbereich.
Für Projekte aus dem Bereiche der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 6 des Bundesgesetzes gilt die ganze Schweiz als Fördergebiet. Hier wird der Mitteleinsatz dadurch abgestuft, dass grenznahe Kantone sowohl regional (bisher INTERREG IIIA) als auch interregional (bisher INTERREG IIIC) mit europäischen Partnern zusammenarbeiten, während die restlichen Kantone nur bei interregionalen Projekten engagiert sind. Eine spezifische Regelung in der Verordnung wird deshalb vom Bundesgesetz nicht verlangt.
Bei der transnationalen Zusammenarbeit (bisher INTERREG IIIB) gilt die ganze Schweiz als Fördergebiet. Für die Koordination ist das Bundesamt für Raumentwicklung zuständig. Die Kofinanzierungsmittel werden projektbezogen zugesichert.
Artikel 2: Ad-hoc-Konferenzen
Im Rahmen der Neuen Regionalpolitik ist auch die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum zu regeln. Artikel 20 des Bundesgesetzes überträgt dem Bundesrat die Kompetenz darüber zu entscheiden, wie diese Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisatorisch sichergestellt werden soll.
Gestützt auf den Auftrag des Postulats Stadler "Neue Regionalpolitik. Konferenz für die Entwicklung des ländlichen Raumes und der Berggebiete" (03.3136) wurden im Jahre 2003 verschiedene Zusammenarbeitsmodelle geprüft. Eine Arbeitsgruppe, in der die Kantone und
7 BBl 2006 285 Seite 4/7