Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten
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Verordnung über Regionalpolitik
das Berggebiet vertreten waren, empfahl, sich bei der Regelung der Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum kurz- und mittelfristig auf Ad-hoc-Konferenzen zu beschränken. Erst längerfristig ist eine Einheitskonferenz zu prüfen, in der sowohl ländliche als auch städtische Themen behandelt werden können.
Die im vorliegenden Artikel vorgeschlagene Lösung beruht auf einer mittelfristigen Variante. Diese räumt den Kantonen und Regionen die Möglichkeit ein, solche Ad-hoc-Konferenzen zu beantragen, welche dann vom SECO einberufen werden. Der Bund ist bereit, mit den Kantonen, Gemeinden und Organisationen, welche die ländlichen Räume, das Berggebiet und die Grenzregionen vertreten, bedürfnisgerecht zusammenzuarbeiten. Ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis einer institutionalisierten Parallel-Konferenz zur "Tripartiten Agglomerationskonferenz" (TAK) ist nach wie vor nicht gegeben. Die Ergebnisse der Evaluation der Wirksamkeit der TAK werden diesbezüglich gewisse Klärungen bringen.
Artikel 3 Abrechnung
Die Kantone haben in der neuen Regionalpolitik gestützt auf ein Mehrjahresprogramm des Bundes eigene Umsetzungsprogramme auszuarbeiten. Darin haben sie ihre strategischen Förderschwerpunkte und -inhalte und die zu erreichenden Ziele festzulegen sowie aufzuzeigen, wie die Finanzierung sichergestellt werden soll. Zur Realisierung der Umsetzungsprogramme schliesst der Bund mit den Kantonen Programmvereinbarungen ab und stellt ihnen einen pauschal bemessenen Bundesbeitrag zur Verfügung. Die Kantone haben sich an der Realisierung ihres Umsetzungsprogramms im gleichen Ausmass zu beteiligen wie der Bund.
Mit dieser Form der Umsetzung der Neuen Regionalpolitik übernehmen die Kantone nicht nur die Verantwortung über die Gesetzeskonformität der geförderten Initiativen, Programme, Projekte sowie Infrastrukturen, sondern auch jene der Zielerreichung. Es ist daher zweckmässig, dass die Kantone auch die administrative, rechtliche und buchhalterische Verwaltung der Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte übernehmen.
Für die Überwachungsaufgaben des Bundes nach Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes ist es ausreichend, wenn die Kantone dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalenderjahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalteten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte vorlegen (Abs. 1).
Die jährlichen Darlehensrückzahlungen, Zinserträge, Garantieleistungen Dritter und gesetzlichen Haftungsleistungen der Kantone aus den gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes gewährten Darlehen sind dem Fonds für Regionalentwicklung des Bundes gutzuschreiben (Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz). Zu diesem Zweck müssen die Kantone gestützt auf ihren Jahresabschluss entsprechende Zahlungseingänge einmal jährlich über das SECO an diesen Bundesfonds überweisen (Abs. 2 ) .
Artikel 4 Finanzaufsicht
Gestützt auf die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle festgelegten Grundsätze im Hinblick auf die Umsetzung des Subventionsgesetzes und den diesbezüglichen Verhandlungen soll die Finanzaufsicht von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt werden (Abs. 1).
Es erweist sich als zweckmässig, wenn die Einzelheiten der Finanzaufsicht gestützt auf die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorgegebenen Standardausgestaltung der Finanzaufsicht in den Programmvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen geregelt werden.
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