Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten
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Verordnung über Regionalpolitik
mindestens gleichwertig beteiligen. Damit tragen die Kantone bei der Förderung von Infrastrukturvorhaben mit Darlehen ein bedeutend höheres Verlustrisiko als der Bund.
Die Kantone entscheiden gestützt auf die mehrjährigen Programmvereinbarungen auch darüber, wer unter welchen Bedingungen letztlich in den Genuss eines Darlehens kommen soll (Art. 11 und Art. 15 Abs. 3 Bundesgesetz).
Das Bundesgesetz enthält schliesslich zur Frage der Gewinnausschüttung und Sicherstellung der gewährten Darlehen keine Delegationsnormen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber in diesen Bereichen keine Vorschriften machen will.
Aufgrund der oben gemachten Erwägungen, ist der Bundesrat der Auffassung, dass auch in der Verordnung auf entsprechende Vorschriften verzichtet werden kann. Den Kantonen soll es überlassen bleiben, wie sie diese Fragen regeln wollen. Das erlaubt den Kantonen, eine ihren spezifischen Bedürfnissen angepasste und damit massgeschneiderte Praxis zu verfolgen. Die ins Bundesgesetz aufgenommenen Steuerungselemente (z.B. gleichwertige Beteiligung des Kantons, Kantonshaftung für Bundesdarlehen) sind ausreichend, um zu verhindern, dass die Kantone zu hohe Risiken eingehen werden.
Bern, den 15. März 2007
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