Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Regionalpolitik

mit entsprechenden Kooperationen zusammenhängen wird. Die Festlegung des Wirkungsgebietes erfolgt deshalb an Hand eines zweistufigen Verfahrens:

Es werden in der ersten Stufe (Abs. 1) jene Gebiete ausgeschlossen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen und ihrer primär urbanen Ausrichtung (kritische Masse) grundsätzlich für die Förderung agglomerationsinterner Vorhaben nicht in Frage kommen. Dazu gehören die fünf Agglomerationen4 mit mehr als 250'000 Einwohnern gemäss Volkszählung 2000 (nachfolgend Grossagglomerationen) sowie die sieben urbanen Kantone5 nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Die Hauptfunktion der Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS) besteht in ihrem Erklärungswert bei der Analyse und Interpretation gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Phänomene in ihrer räumlichen Ausprägung. Damit hat sie ein einfach zugängliches Hilfsmittel für die Raumanalyse. Für den Vollzug von gesetzlichen Aufgaben hingegen, wie zum Beispiel für die Umverteilung von Finanzmitteln, können andere Kriterien als für die Raumanalyse eine wichtige Rolle spielen. Die Agglomerationsdefinition wurde nicht für solche Zwecke geschaffen.

Die bisher für die Abgrenzung von Agglomerationen verwendeten Daten werden mit der Neukonzeption der Volkszählung ab 2010, wie sie der Bundesrat vorsieht und dem Parlament unterbreitet hat, nicht mehr in gleicher Form vorliegen wie früher (z.B. Pendlerdaten). Das BFS hat deshalb in einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung ein Projekt gestartet, um die Notwendigkeit und Machbarkeit einer neuen Definition der Agglomerationen zu evaluieren.

Um möglichen Rechtsungleichheiten aus dieser pauschalen Festlegung des örtlichen Wirkungsbereichs vorzubeugen, sehen die Absätze 2 und 3 zwei Ausnahmeregelungen vor, verbunden mit der Delegation der Beweisführung an die Kantone, welche eine entsprechende Förderung beantragen müssen:

- Ausnahme 1 (Abs. 2)

Nach Buchstabe a kann das SECO im Rahmen der Programmvereinbarungen mit den Kantonen auch jene Teilräume der Grossagglomerationen und urbanen Kantone in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, für die der Nachweis erbracht wird, dass sie mehrheitlich die gleichen spezifischen Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten aufweisen, wie die Regionen und Gebiete des örtlichen Wirkungsbereichs nach Absatz 1.

Bei Gebieten aus den Grossagglomerationen, die über diesen Weg nachträglich in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden sollen, gilt einschränkend die Bedingung, dass sie ihr funktionales Zentrum nicht in der Kernstadt der Grossagglomeration haben, sondern in Räumen, die mehrheitlich noch als ländlich charakterisiert werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Gebiete in den örtlichen Wirkungsbereich Eingang finden, welche aus funktionaler Sicht ausschliesslich auf das Zentrum einer Grossagglomeration ausgerichtet sind6.

Buchstabe b legt zudem fest, dass nicht einzelne Gemeinden, sondern nur Teilräume, die mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfassen, in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden können.

- Ausnahme 2 (Abs. 3)

4 Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich

5 AG, BL, BS, GE, SO, ZG, ZH

6 Beispiele: Leimental BL (Kernstadt Basel) oder das Gebiet Bösingen/Flamatt (Kernstadt Bern) Seite 3/7