Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 7 Seiten
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gestellt wird. Doch waren zahlreiche Kantone der Ansicht, der Bund müsse ebenfalls die Kosten für die Anpassung und Wartung der kantonalen Software übernehmen.
4. Ergebnisse der Anhörung im Einzelnen
4.1 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Abschnitt (Art. 1 und 2 E-RHV) regelt Gegenstand und in der Verordnung verwendete Begriffe.
In diesem Abschnitt gab vor allem die Aufzählung von Institutionen und Einrichtungen, welche im E-RHV als Kollektivhaushalte gelten, Anlass zu Kommentaren. Diese Aufzählung sei nicht kongruent mit der bisherigen Umschreibung von Kollektivhaushalten in anderen Regelwerken und könne es daher erschweren, statistische Vergleiche mit früheren Jahren anzustellen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Daten von Patienten in Spitälern oder solche von Insassen in Strafanstalten aus Datenschutzgründen bisher nur anonym weitergegeben worden seien und aus dem E-RHV nicht klar hervorgehe, wie damit in Zukunft umgegangen werden solle.
4.2 Abschnitt 2: Registerführung
Dieser Abschnitt (Art. 3 und 4 E-RHV) regelt die Informationspflicht bei Änderungen in Registern und die Verantwortung für den Datenschutz im Rahmen der Registerführung.
Einige der Anhörungsteilnehmenden beanstandeten die Formulierung „grundlegende Änderung“, weil für sie daraus nicht eindeutig hervorgehe, in welchen Fällen das BFS informiert werden müsse und in welchen nicht.
Weitere Bemerkungen galten den geforderten Massnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für den Datenschutz. Die Bandbreite bewegte sich dabei vom Vorschlag, die Regelung ganz zu streichen, da bereits genügend Bestimmungen für den Datenschutz auf Bundesebene vorhanden seien, bis hin zum Wunsch nach Ausformulierung eines Katalogs von Mindestanforderungen für den Datenschutz in der RHV.
Zudem gab es Hinweise auf die finanziellen und personellen Kosten in Bezug auf die fristgerechte Umsetzung der technischen Massnahmen bei den Amtstellen. Vereinzelt wurde der Wunsch nach einer Fristerstreckung geäussert.
4.3 Abschnitt 3: Datenübermittlung
In diesem Abschnitt werden Aspekte, welche die Datenübermittlung an das BFS betreffen, geregelt (Art 5 bis 10 E-RHV).
Bei den Ausführungen zum Datenaustausch wurden vor allem die vorgesehenen vierteljährlichen Fristen mit den entsprechenden Stichtagen als zu kurz erachtet. Manche wünschten sich aus verschiedenen Gründen halbjährliche Fristen und manche wiederum unmittelbare Datenlieferungen nach jeder Mutation. Bei den Bestimmungen über Umzugsmeldungen wurde auf das Fehlen einer Vorgabe für die Periodizität hingewiesen. Das im E-RHV explizit erwähnte Datum des ersten Stichtages, 31. März 2010, führte zu zahlreichen Rückmeldungen. In diesen wurde erwähnt, dass die früher angekündigten Testphasen im Laufe des Jahres 2010 im E-RHV nun nicht mehr erwähnt seien und wünschen, dass der effektive erste Stichtag auf das Jahresende 2010 festgesetzt wird. Vor diesem Zeitpunkt sei die Realisierung aller geforderten Massnahmen, die sich aufgrund der Inkraftsetzung des RHG ergeben, aus ihrer Sicht sehr anspruchsvoll. Im Weiteren wurde auch auf die Möglichkeit des „Verlorengehens“ von Daten hingewiesen, nämlich dann, wenn bestimmte Ereignisse wie z.B. Todesfälle den zuständigen Stellen von den betroffenen Personen nicht fristgerecht gemeldet würden und somit am verlangten Stichtag zur Übermittlung ans BSF noch gar nicht bereit stünden. Es brauche daher zusätzlich eine Möglichkeit, solche Ereignisse auch „rückwirkend“ zu melden, damit diese nicht unberücksichtigt bleiben.