Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 7 Seiten
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Auch bei den Ausführungen zu den Meldungen der Kollektivhaushalte gab es Kommentare. Es gab sowohl Fragen zur Eignung des vorgeschlagenen Zeitpunkts für die Meldung per Ende Jahr wie auch Hinweise zu einer Unklarheit im Zusammenhang mit der bestehenden Vorschrift der „persönlichen Meldepflicht“ für BewohnerInnen von Kollektivhaushalten.
Dass das BFS beim Bund allein die Verantwortung für Sedex tragen soll, wurde von einigen Anhörungsteilnehmenden in Frage gestellt. Sie würden es lieber sehen, wenn man diese Verantwortung einem entsprechenden Gremium übertragen könnte.
Anlass zu Kritik gab auch die Bestimmung, das BSF könne den Betrieb von Sedex an Dritte übertragen. Die Frage lautete hier vor allem, wie der Datenschutz in so einem Fall sichergestellt werden könne. Ähnliche Fragen wurden von einigen auch in Bezug auf die Sicherheit des Datenaustausches innerhalb der Kantone oder zu der geforderten Einhaltung von Sicherheitsstandards des Vereins eCH, die zu wenig klar formuliert seien, gestellt.
Bei den Vorschriften zur Rückmeldung des BFS über allfällige Fehler/Mängel in der Datenlieferung an die zuständigen Stellen ohne Rückschlüsse auf Personendaten wurde in mehreren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass eine effiziente und schnelle Behebung von Mängeln ohne genaues Fehlerprotokoll nicht möglich sei. Zudem wurde der Wunsch geäussert, dass die Validierung auch für Daten der Bundesregister gelten solle.
Gefördert werden soll der Ausbau von Sedex zwecks Nutzung für weitere Anwendungen mit dem Ziel von E-Government. Auch die Möglichkeit des Datenaustausches zwischen den Registern über vorhandene „interne“ Netzwerke wurde in einigen Rückmeldungen als wünschenswert bestätigt wie auch die unentgeltliche Datenlieferung des BFS an Kantone und Gemeinden.
4.4 Abschnitt 4: Verwendung von Sedex
Dieser Abschnitt (Art. 11 bis 17 E-RHV) regelt die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch via Sedex zwischen Bund, Kantonen und/oder Gemeinden und die damit verbundene technische Realisierung, die Datenübermittlung, den Datenschutz sowie die Verantwortung für Kosten, die durch die Einrichtung und den Betrieb der „Datenautobahn“ anfallen.
Die Formulierung der Bestimmungen über den Anschluss der für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen an Sedex wird von mehreren Anhörungsteilnehmenden als widersprüchlich und unklar beschrieben, da dies sowohl Kantone wie auch Gemeinden sein können. Es wurde sogar die Befürchtung geäussert, dass bereits bestehende kantonale Vorgaben betreffend Datenaustausch durch die Anwendung dieser Bestimmung in der RHV unterlaufen werden könnten. Es besteht deshalb der Wunsch, die Formulierung der Regelung über den Anschluss an Sedex nochmals zu überarbeiten. Es wurde auch mehrmals vorgeschlagen, die Verbindung mit Sedex in jedem Fall über eine kantonale Plattform zu realisieren und nicht über mehrere bei verschiedenen Gemeinden.
Die Rückmeldungen zu den technischen Aspekten betreffen vor allem mögliche Risiken und deren Bewältigung im Falle eines Vorkommnisses, was im E-RHV nicht geregelt werde. So braucht z.B. jede Registersoftware laut E-RHV ein Zertifikat für ihre Sedex-Fähigkeit. Die Zertifizierung wird durch Selbstdeklaration des Softwareherstellers oder –Lizenzgebers erreicht. Der E-RHV enthalte keine Bestimmung darüber, was im Falle von Fehlfunktionen geschehen soll, die aufgrund einer falschen Selbstdeklaration entstehen könnte. Im Weiteren müsse die Bestimmung präzisiert werden, die regelt, was im Falle einer fehlerhaften Datenübermittlung passiert. Gemäss E-RHV werden gesendete Daten, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist von den berechtigten Stellen in Empfang genommen werden, auf Sedex komplett gelöscht. In der Verordnung sei weder festgehalten, wie in einem solchen Fall ein unwiderbringlicher Datenverlust verhindert werden soll, noch ob der Absender vorab über einen Löschvorgang informiert werde oder nicht.
Generell möchten die Anhörungsteilnehmenden möglichst wenig zusätzliche Kosten, welche mit der Verwendung von Sedex einhergehen, übernehmen. So wird der Begriff „Registerbetreiber“ bemängelt, der nicht eindeutig definiere, welche Stellen damit gemeint seien. Gerade im Zusammenhang mit Infostar sei es wichtig festzustellen, dass alle Kosten inkl. Anschlussadapter vom Bund übernommen