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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten

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Registerharmonisierungsverordnung (RHV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2,

19, 20 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20061 (RHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Registerführung, des Datenaustauschs zwischen den amtlichen Personenregistern (Register) und der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik (BFS).

2 Sie regelt die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).

3 Sie enthält Bestimmungen über die AHV-Versichertennummer im Rahmen der Registerharmonisierung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Kollektivhaushalte:

1. Alters- und Pflegeheime,

2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,

3. Internate,

4. Institutionen für Behinderte,

5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs.

b. Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfügung stellt (secure data exchange);

c. XML-Schemen: Definition von Art und Struktur der Daten in der Datenbeschreibungssprache XML (Extensible Markup Language), um die Datenübermittlung zwischen verschiedenen Softwareprogrammen zu ermöglichen;

SR ..........

1 SR 431.02

2007–0637