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Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 20 Seiten
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Registerharmonisierungsverordnung (RHV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2,
19, 20 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20061 (RHG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Registerführung, des Datenaustauschs zwischen den amtlichen Personenregistern (Register) und der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik (BFS).
2 Sie regelt die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).
3 Sie enthält Bestimmungen über die AHV-Versichertennummer im Rahmen der Registerharmonisierung.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Kollektivhaushalte:
1. Alters- und Pflegeheime,
2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
3. Internate,
4. Institutionen für Behinderte,
5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs.
b. Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfügung stellt (secure data exchange);
c. XML-Schemen: Definition von Art und Struktur der Daten in der Datenbeschreibungssprache XML (Extensible Markup Language), um die Datenübermittlung zwischen verschiedenen Softwareprogrammen zu ermöglichen;
SR ..........
1 SR 431.02
2007–0637