Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 7 Seiten
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würden. Zudem stelle die vorgesehene Überwälzung der Kosten für Installation und Unterhalt des Anschlussadapters und damit verbunden auch für Anpassungen vorhandener Register-Soft- und Hardware auf Kantone oder Gemeinden für diese unter Umständen ein finanzielles Risiko dar. Begrüsst wurde, dass zumindest die Kosten für den Unterhalt des Adapters, welche aufgrund von Änderungen von Sedex selbst entstehen können, vom Bund getragen werden. Manche geben zu bedenken, dass es für kleinere Gemeinden finanziell problematisch sein könnte, die Kosten zu tragen, die der Anschluss an Sedex verursacht. Auch sollten vom BFS keine zusätzlichen Gebühren für die Übermittlung von Daten zu „weiteren behördlichen Zwecken“ erhoben werden. Nach Meinung einiger Anhörungsteilnehmer tragen Kantone und Gemeinden bereits die Hauptverantwortung für die Erfassung und Pflege der Daten, wovon der Bund profitiere, und darüber hinaus tragen sie dafür bereits finanzielle Aufwände. Auch die Vergabe der digitalen Identität sollte ohne Kostenfolge bleiben.
4.5 Abschnitt 5: AHV-Versichertennummer
In diesem Abschnitt (Art. 18 bis 22 E-RHV) wird die Umsetzung der Bestimmung des RHG geregelt, wonach die neue AHV-Versichertennummer in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als gemeinsames Merkmal geführt werden muss.
Die insgesamt wenigen Rückmeldungen der Anhörungsteilnehmenden zu diesem Abschnitt enthielten vor allem Wünsche nach Präzisierung diverser Formulierungen oder auch Ergänzungen in der Aufzählung betroffener Register. Die Verordnung sieht eine einmalige und umfassende Aufdatierung der Einwohnerregister vor. In diesem Zusammenhang wurden Befürchtungen geäussert, dass die vorgegebenen Termine für die Umsetzung nicht eingehalten werden könnten aufgrund der Komplexität der geforderten organisatorischen und technischen Änderungen. In jedem Fall wird es generell als hilfreich erachtet, wenn die neue AHV-Versichertennummer so schnell wie möglich zur Verfügung steht.
4.6 Abschnitt 6: Kantonale Amtsstelle
Abschnitt 6 enthält Ausführungen über die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle, die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist (Art. 23 E-RHV).
Hier wurde von den Anhörungsteilnehmenden vor allem auf eine Unklarheit in der Formulierung der konkreten Aufgabe der Amtsstelle hingewiesen. Eine weitere Frage war, wer in Kantonen, welche nur über ein kantonales und keine Gemeinderegister verfügen, für die Qualitätskontrolle zuständig sei.
Als Letztes wurde darauf hingewiesen, dass der Bund zuständig sei für das GWR und sich deshalb die Ausführungen betreffend Nachführung und Qualitätssicherung des GWR im E-RHV erübrigten.
4.7 Abschnitt 7: Adressverzeichnis
In Abschnitt 7 (Art. 24 bis 27 E-RHV) werden Pflege und Verwendung der Adressdatenbank beim BFS geregelt.
Von den Rückmeldungen zu diesem Abschnitt betrafen die meisten den Umstand, dass nicht alle Kantone ein „statistisches Amt“ führen und in der Verordnung deshalb die Benennung der kantonalen Stellen, welche vom BFS zwecks eigener statistischer Erhebungen Daten erhalten können, entsprechend angepasst werden sollte.
Weitere Wünsche der Anhörungsteilnehmenden zu den Ausführungen in diesem Abschnitt betrafen:
- halbjährliche oder nur jährliche statt vierteljährliche Aktualisierung der Datenbank;
- Rückmeldung seitens des BFS über alle gemeldeten Änderungen/Korrekturen an die Absender,
um allfällige Fehler in den Bundes-, Kantons- und Gemeinderegistern möglichst zu vermeiden;
- gebührenfreie Lieferung der Daten vom BFS an die kantonalen Stellen;
- Präzisierung des mit „Forschung und Planung“ umschriebenen Verwendungszwecks der Daten
durch das BFS.