Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 7 Seiten

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4.8 Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

In Abschnitt 8 (Art. 28 bis 31 E-RHV) sind Fristen, Vollzug und die Inkraftsetzung der Verordnung geregelt.

Die meisten der erhaltenen Stellungnahmen zu diesem Abschnitt wiesen darauf hin, dass die Frist bis zum 15. Januar 2010 zu kurz sei, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Mehrfach wurde die Befürchtung geäussert, dass bis dahin nicht alle lebenden Personen in Infostar erfasst seien. Andere wiederum sahen Probleme in der Unterschiedlichkeit von fest vorgegebenen kantonalen Abläufen und denjenigen, wie sie im E-RHV vorgesehen seien, vor allem bei den vorgegebenen Fristen. Auch aus technischer Sicht wurden Hindernisse erwähnt, da die entsprechenden Software-Lösungen sich zurzeit noch in Planung befänden und erst in einigen Monaten zur Nutzung freigegeben würden.

Anregungen und Wünsche bezogen sich auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung von bis zu sechs Monaten, die Bekanntgabe von Weisungen des BFS im Zusammenhang mit dem RHG vor der definitiven Inkraftsetzung der RHV, die Möglichkeit Sedex vor dem 15. Januar 2010 testen zu können, möglichst frühzeitiger Information in jeder Hinsicht, damit eine möglichst hohe Qualität der Daten und die Einhaltung der Fristen gewährleistet sowie Schulungen für das betroffene Personal durchgeführt werden könnten.

Auch hier wurde wieder auf die Kostenfrage hingewiesen, da es unklar sei, in welchem Umfang solche auf Gemeinden zukämen. Einige Anhörungsteilnehmende stellten die Frage, wie die Volkszählung im Jahr 2010 funktionieren werde, wenn bis dahin der EWID noch nicht in allen Einwohnerregistern erfasst sei, wie es die Frist bis 2012 ermögliche.

4.9 Anhang: Änderung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen sind durch die Inkraftsetzung der RHV von Änderungen betroffen: ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006, Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, Ordipro-Verordnung und VERA-Verordnung, beide vom 7. Juni 2004, Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes sowie die Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

Die Rückmeldungen der Anhörungsteilnehmenden bezogen sich vor allem auf die Änderungen in der Zivilstandsverordnung und auf diejenigen in der Verordnung zum Gebäude- und Wohnungsregister.

Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass vermutlich ein gewisser Anteil der Nacherfassung der neuen AHV-Versichertennummer in Infostar „von Hand“ vorgenommen werden müsse. Dies habe einen Mehraufwand im Personalbereich zur Folge und deshalb besteht auch hier ein Wunsch nach rascher Mitteilung von Lösungsvorschlägen. Einige wünschten sich auch, dass die Verantwortung für die Datenlieferung ans BFS bei Infostar und nicht bei den Zivilstandsämtern angesiedelt sein sollte, weil Zusatzaufwand für diese entstehen könnte durch den Anschluss an Sedex und auch durch die Einführung neuer Meldeprozesse.

Betreffend GWR bestand die Übereinstimmung verschiedener Rückmeldungen darin, dass eine vierteljährliche Datenlieferung zwar sinnvoll sei, jedoch nur ohne die Meldung sämtlicher Merkmale der Wohnbaustatistik.

Im Weiteren sollten die Investitionskosten für Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Meldewesens vom Bund getragen werden. Die Verwendung von Sedex zur Weiterleitung von Umzugsmeldungen im Rahmen der Registerharmonisierung müsse auf jeden Fall unentgeltlich sein, Gebühren seien hier nur zulässig für eine Nutzung für weitere behördliche Zwecke, die über die Registerharmonisierung hinaus gingen.