Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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– Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (medizinische Überwachung, Quarantäne und Absonderung, ärztliche Untersuchung und Behandlung, Einschränkung der Tätigkeit oder Berufsausübung), gegenüber der Bevölkerung und im internationalen Personen- und Warenverkehr werden konkreter geregelt und wo nötig ergänzt;
– Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Bund und Kantone Betriebe, Institutionen und Veranstalter verpflichten können, Risiken der Übertragung von Krankheiten zu vermindern;
– Die bestehenden Meldesysteme zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten werden verbessert und ergänzt;
– Impfungen und die Bereitschaft zu Impfungen sollen wegen deren Wirksamkeit zur Prävention von Infektionskrankheiten gefördert werden;
– Die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des/der Einzelnen als wichtiger Pfeiler der Krankheitsverhütung und -bekämpfung werden gestärkt und der Grundsatz des Vorsorgeprinzips verankert;
– Die Informationstätigkeit und Informationspflicht der Behörden werden umschrieben und dadurch die Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit gefördert;
– Die internationale Vernetzung wird gestärkt und der Datenaustausch mit ausländischen Behörden und Organisationen geregelt;
– Die Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) werden umgesetzt;
– Alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt;
– Der Bund wird ermächtigt, Forschungsarbeiten und Organisationen zu unterstützen, Aus- und Weiterbildung zu fördern, nationale Referenzzentren abzugelten oder die Herstellung von Heilmitteln zu fördern und dazu die finanziellen Mittel bereitzustellen;
– Die Zuständigkeit für die Finanzierung der Massnahmen des Gesetzes und allfällige Entschädigungen von betroffenen Personen werden geregelt.
Die Massnahmen des Vorentwurfs sind gemäss einer Regulierungsfolgenabschätzung aus gesamtwirtschaftlicher Sicht insgesamt zweckmässig und kosteneffizient. Für einzelne Akteure entstehen Kosten sowohl in Normal- wie auch in Krisenzeiten. Durch die Begrenzung einer Epidemie und deren Folgen stehen diese Kosten in einem guten bis sehr guten Verhältnis zum potenziellen Nutzen für die gesamte Wirtschaft und Bevölkerung.
Das Handeln des Staates wird in Folge auch für die wirtschaftlichen Akteure berechenbarer und vertrauenswürdiger und erlaubt ihnen, angemessen und mit geringeren Kostenfolgen zu reagieren.