Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)1 ist im Nachgang der schweren Typhusepidemie in Zermatt im Jahre 1963 mit mehr als 400 Erkrankungen und mehreren Todesfällen, darunter auch vielen ausländischen Touristen, entstanden. Dieses Gesetz hat der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einen aktuellen gesetzlichen Rahmen gegeben und mit dem Amt der Kantonsärztin/des Kantonsarztes ein wichtiges Bindeglied zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen der öffentlichen und individuellen Gesundheit geschaffen.
Das Epidemiengesetz ist stark von der im 19. Jahrhundert entwickelten Seuchenbekämpfung geprägt. Seit dessen Inkrafttreten im Jahre 1974 haben sich verschiedene Bedingungen verändert, die für die Übertragung von Infektionskrankheiten von Bedeutung sind: Im Laufe der Globalisierung haben die Mobilität der Menschen und der internationale Handel wesentlich zugenommen. Neue Krankheiten (Aids, variante Creutzfeldt-Jakob Krankheit, SARS, Vogelgrippe), neue Eigenschaften bekannter Krankheitserreger (z.B. Resistenzen gegen Medikamente) oder neue Arten der Verbreitung wie Bioterrorismus sind aufgetreten. Um den Schutz der öffentlichen Gesundheit heute und in der Zukunft zu gewährleisten, muss diesen Veränderungen Rechnung getragen werden. Dazu müssen die rechtlichen Grundlagen und die Bekämpfungsstrategien angepasst und verbessert werden.
Ein Revisionsbedarf des Gesetzes wurde u.a. durch die weltweite Ausbreitung von HIV/Aids zunehmend erkannt. Aufgrund anderer Prioritäten wurde aber in den Neunzigerjahren eine Revision nicht an die Hand genommen. Die Bedrohung der öffentlichen Gesundheit im Jahre 2003 durch das Schwere Akute Respiratorische Syndrom (SARS) hat die Schwächen des geltenden Gesetzes bei der Bekämpfung von neuen, sich schnell ausbreitenden Krankheiten in epidemiologischen Notlagen deutlich aufgezeigt. So wurde zur Bewältigung der SARS-Krise und der Massnahmen im Zusammenhang mit der Vogelgrippe mangels anderer Gesetzesgrundlagen auf den Notlagenartikel (Art. 10 EpG) zurückgegriffen. Damit wurde das Gesetzmässigkeitsprinzip strapaziert. Das Problem der adäquaten Vorbereitung und Reaktion auf solche Notlagen lässt sich nicht punktuell, etwa durch eine Änderung von Artikel 10 EpG lösen. Gefordert ist eine konzeptionelle Anpassung des Gesetzes, um die öffentliche Gesundheit sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen in angemessener Weise vor übertragbaren Krankheiten zu schützen.
Mit Blick auf diese Schwächen hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) auf Antrag der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Jahr 2003 beauftragt, den konkreten Revisionsbedarf für das EpG abzuklären. Der Bundesrat hat in der Folge am 9. Juni 2006 dem EDI formell den Auftrag erteilt, das Epidemiengesetz zu revidieren. Die Vorarbeiten zum Revisionsvorentwurf sind unter Einbezug wichtiger Partner erfolgt, die sich mit der öffentlichen Gesundheit befassen. Zwischenergeb-