Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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halb wäre es sinnvoll, die Voraussetzungen zur Übertragung von Aufgaben an Private im Gesetz genauer zu bestimmen oder dieses Vorhaben wegzulassen.
Absatz 1
ZG beantragt eine Anpassung von Artikel 73 Absatz 1: "Der Bundesrat kann in begründeten Ausnahmefällen und nach Anhörung der Kantone Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen“. Es sei äusserste Zurückhaltung zu üben mit der Übertragung von Vollzugsaufgaben aus dem EpG auf Private. Übertragbare Krankheiten, insbesondere wenn sie epidemisch auftreten, hätten ein sehr hohes volkswirtschaftliches Schädigungspotential und einen enormen psychologischen Stellenwert. Der Schutz vor dieser Bedrohung stelle eine herausragende gemeinschaftliche Aufgabe dar, die nicht zuletzt auch das Bild des Staates in der Bevölkerung zeichne.
Für SVP können nur Aufgaben von nicht übertragbaren Krankheiten delegiert werden.
Für SApV ist der Artikel zu begrüssen, da damit der Bundesrat Vollzugsaufgaben z.B. an die Apotheken delegieren könne.
Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit
SVP beantragt ersatzlose Streichung des Artikels.
Artikel 75 Evaluation
Keine Stellungnahmen
3.10 10. Kapitel: Strafbestimmungen
Artikel 76 Vergehen
Absatz 2
ZG beantragt folgende Anpassung: "Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 50'000.-- Franken bestraft“.
GE regt an, den Betrag der Geldstrafe im neuen Epidemiengesetz an dasjenige des Lebensmittelgesetzes anzupassen und infolgedessen 20'000 Franken Geldstrafe vorzusehen.
Artikel 77 Übertretungen
In Analogie zum Heilmittelgesetz sollte auf die Strafverfolgung in Bagatellfällen verzichtet werden, weshalb ZG einen neuen Abs. 2 beantragt: "In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden”.
Für SULM sollte ein Verweis auf die Einschliessungsverordnung angefügt werden.
Artikel 78 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
Keine Stellungnahmen