Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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schäden nach UVG rasch, kompetent und ohne juristische Risiken für Patient und Arzt abgeklärt werden könnten.
Absatz 2
AG beantragt Streichung von Absatz 2, indem diejenige Stelle, die die Impfung anordne oder empfehle, auch für Schäden aufkommen soll.
LU, SH, TG, ZH und VKS erwarten eine nähere Beschreibung der Beteiligung des Bundes, wobei die Beteiligung an sich begrüsst werde, da diese dem Prinzip der gemeinsamen Verantwortung für das Impfprogramm entspreche.
Artikel 65 Schadensdeckung
SVP, ECON und SGCI schlagen eine Anpassung an das EU Recht vor, da nach europäischem Recht die Haftung des Herstellers gesetzlich ausgeschlossen sei (Art. 5 Abs. 3 RL 2001/83/EWG).
Artikel 66 Kosten zulasten der Kantone
Siehe auch Frage 8.
LUNG und SGV stimmen dem Artikel zu.
SANTE verweist darauf, dass die Regelung in Artikel 66 aus Sicht der Versicherer zu ungenau sei. Der Versicherer werde sich auf den Standpunkt stellen, Untersuchungsmassnahmen, welche durch den Kanton gegenüber einer Person aufgrund des Verdachts angeordnet würden, dass sie vielleicht krank sei, könnten nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen. Die Krankenversicherer plädierten dafür, dass alle Massnahmen gemäss Artikel 29 ff. zulasten der öffentlichen Hand gehen sollten. Andernfalls drohten langwierige Auseinandersetzungen zwischen den potentiellen Kostenträgern. In Bezug auf die Massnahmen der Prävention, wie z.B. Impfungen, seien die Versicherer ganz generell der Meinung, diese sollten besser in einem Präventionsgesetz als im KVG geregelt werden. Die Abwicklung über die Krankenversicherer jedenfalls sei nicht nur eigentlich systemfremd, sondern vor allem sehr aufwändig, da im Prinzip jede Leistung einzeln erfasst, fakturiert und vom Versicherer individuell unter Abzug von Selbstbehalt und Franchise abgerechnet werden müsste. Wesentlich sinnvoller würden daher Pauschalbeträge der öffentlichen Hand an jene Personen, welche sich impfen lassen, erscheinen.
UR verlangt eine Anpassung von Artikel 66 Buchstabe b, wonach der Bund die Kantone bei den Abklärungen unterstützen müsse, sobald ein nationales Interesse bestehe.
GL, LU, SH, TG, ZH und VKS halten fest, Artikel 66 sei auf die von den Kantonen angeordneten Massnahmen zu beschränken. In Anlehnung an das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz seien die Kosten für Massnahmen von der anordnenden Behörde zu tragen (wer zahlt befiehlt resp. wer befiehlt/anordnet, der zahlt). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich Artikel 66 lediglich auf die Kostenübernahme durch anordnende Kantone beziehe, wenn gleich auch der Bund in „besonderen Lagen“ gemäss Artikel 5 Absatz 3 Massnahmen anordne / anordnen könne. Eine Kostentragung der Kantone im Sinne von Artikel 66 sei nicht angezeigt, soweit die Anordnung der Massnahmen durch den Bundesrat erfolgt.
FR weist die unbegrenzte Kostenübernahme durch die Kantone zurück, wenngleich das Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Epidemienbekämpfung auch gelte. Eine unbegrenzte Übernahme der Kosten für die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen könne aber zu hohe und nicht tragbare Kosten für die Kantone nach sich ziehen. FR beantragt deshalb, dass der Artikel 66 um eine gesetzliche Grundlage ergänzt werde, wonach der Bund die Kantone unterstützen kann, wenn es um bedeutende Situationen geht, die Massnahmen zugunsten einer Vielzahl von Personen erfordern und die die Möglichkeiten und Mittel der Kantone übersteigen.