Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Verkehrs führen. Aus Sicht der SBB sei deshalb von elementarer Bedeutung, dass die Zusatzkosten für die von Bund angeordneten Massnahmen sowie der Ertragsausfall vom Bund getragen würden.

Auch für SRH soll die Kostenübernahme durch den Bund verpflichtend sein.

GVA macht zudem darauf aufmerksam, dass das Schliessen des Betriebs gemäss den IGV und dem ‚Accord de Vienne’ im Falle einer Pandemie unmöglich sei.

Skyguide möchte sich auch unter den genannten Organisationen verstanden wissen.

3.9 9. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kantone

Artikel 69 Grundsatz

Keine Stellungnahmen

Artikel 70 Berichterstattung

Gemäss GR, LU, SH, TG, SVP und VKS sei im Verordnungsrecht darauf zu achten, dass sich die Berichterstattung auf das Notwendige beschränke und die Berichte schlank blieben. AG und ZG beantragen ersatzlose Streichung, da die Kantone nicht mit zusätzlichem administrativem Aufwand belastet werden dürften und da institutionalisierte Berichterstattung zu unnötiger und teurer Bürokratie führe.

2. Abschnitt: Bund

Artikel 71 Aufsicht und Koordination

LU und VKS erwarten, dass die Delegation dieser Anordnungskompetenz definiert werde und dass die Kompetenz entweder auf der Ebene Bundesrat oder Leitung BAG verbleibe.

Absatz 2

Gemäss AG sind die Formulierungen „Zu diesem Zweck kann er insbesondere die Kantone anweisen" und die Bst. a-c zu streichen, da eine derart weitgehende Bundeskompetenz als nicht angebracht erachtet werde.

Artikel 72 Ausführungsbestimmungen

Keine Stellungnahmen

Artikel 73 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Für Unique widerspricht Artikel 73 dem Artikel 68 (Anspruch für Private auf Entschädigung). Siehe Stellungnahme zu Artikel 68.

LU, SH, TG, ZH und VKS erwarten, dass die Voraussetzungen zur Übertragung von Aufgaben an Private genauer zu bestimmt werden. Es sei zu hinterfragen, ob die Delegation von Vollzugsmassnahmen an Organisationen des privaten Rechts sinnvoll sei. Vollzugsaufgaben aus dem EpG könnten durchaus in Grundrechte eingreifen, wobei insbesondere gesundheitspolizeiliche Massnahmen regelmässig die persönliche Freiheit tangieren werde. Des-