Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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3.11 11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 79 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Aufhebung dieser Bestimmungen verlieren nach FMH die schulärztlichen Dienste ihre bundesrechtliche Grundlage. Im Kommentar zum neuen EpG werde ausgesagt, der Gegenstand dieses Gesetzes erlaube es nicht, die Gesetzesgrundlage für schulärztliche Dienste aus dem Tuberkulosegesetz zu übernehmen. Dieser Meinung kann sich FMH nicht anschliessen.

Auch für PHS muss der schulärztliche Dienst erhalten bleiben.

Artikel 80 Änderung bisherigen Rechts

GDK begrüsst den Artikel in seiner derzeitigen Form sehr.

Für EKAF ist dieser Artikel besonders wichtig und absolut notwendig. EKAF sei sehr zufrieden, dass dieser Artikel in diesem Gesetz integriert sei und ihre Kommentare bereits in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden.

AHS bekräftigt, dass sie weiterhin an ihrem im Positionspapier zur Strafbarkeit der HIV-Übertragung verankerten Grundsatz festhalte, dass Artikel 231 StGB nicht auf HIV-Übertragungen angewendet werden soll. Stattdessen soll die Präventionspolitik, welche an die Eigenverantwortung appelliert, fortgeführt werden. Sollte an der Anwendung von Artikel 231 StGB auf HIV-Übertragungen trotzdem festgehalten werden, würde AHS grundsätzlich die Einführung des Tatbestandsmerkmals der Böswilligkeit begrüssen, um die eventualvorsätzliche Begehung von der Strafbarkeit auszuschliessen. Die Aufhebung der fahrlässigen Begehung (Art. 231 Ziff. 2 StGB) werde begrüsst.

Für FBeg ist das nicht offen gelegte, aber leicht erkennbare Ziel der Revision, dass die sexuelle Übertragung von HIV nicht mehr nach Artikel 231 StGB geahndet werden könne, berechtigt. Die geplante Revision dürfte dieses Ziel weitgehend erreichen, auch wenn weiterhin mit der Eröffnung einzelner Strafuntersuchungen zu rechnen wäre. Trotzdem überzeuge der Vorschlag nicht. Der Grund sei, dass er mit seinen erhöhten Anforderungen an den Willen des Täters das Problem nicht löse, sondern verdränge, nämlich auf die nach wie vor strafbaren Fälle der Böswilligkeit. Nachdem die HIV-Praxis gar nicht bezüglich des subjektiven, sondern bezüglich des objektiven Tatbestands aus dem Ruder gelaufen sei, sei letzterer zu revidieren. FBeg schlägt daher vor, das Erfordernis einer konkreten Gemeingefahr einzuführen. Damit würde das angestrebte Ziel genau so gut, wenn nicht besser erreicht, der Tatbestand aber grundlegend saniert. Insbesondere würde er im internationalen Vergleich standhalten. Dieser Gegenvorschlag beruhe letztlich auf einer neueren Auslegung des geltenden Tatbestands, die dem Willen des historischen Gesetzgebers eher entsprechen dürfte.

VD et KAV schlagen vor, die Revision zum Anlass zu nehmen, um in den Artikel 80 eine Änderungsbestimmung aufzunehmen, die einen neuen Artikel 16a ins Heilmittelgesetz (SR 812.21) einfügt: "Falls der Inhaber eines Zulassungsentscheids entscheidet, ein wichtiges Medikament vom Markt zu nehmen, muss er das Institut (Swissmedic) mindestens vier Monate im Voraus darüber informieren". (Siehe auch Stellungnahme zu Art. 44).

Artikel 81 Übergangsbestimmungen

Keine Stellungnahmen

Artikel 82 Referendum und Inkrafttreten

Keine Stellungnahmen