Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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AG hält die Regelung grundsätzlich für richtig, schlägt aber vor, dass die Kostenübernahme durch die Kantone nur bis zur maximalen Höhe der Minimalfranchise erfolgen soll.

ZG schlägt vor, einen neuen Absatz 2 einzufügen: „Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Kantone gemäss Abs. 1 Bst. b“. Für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an Abklärungen nach Buchstabe b spricht sich auch UR aus.

GE fände es sinnvoll zu präzisieren, dass sich die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen auf diejenigen beziehen, die in den Artikeln 29 bis 36 genannt sind. Des Weiteren müsse im Bereich der epidemiologischen Abklärungen eine finanzielle Beteiligung des BAG vorgesehen sein, wenn an den Abklärungen mehrere Kantone beteiligt sind.

Artikel 67 Kosten der Versorgung mit Heilmitteln

LUNG spricht sich dafür aus, dass auch Arzneimittel, die nicht in der Spezialitätenliste sind, erfasst werden sollen (z.B. second line Medikamente gegen Tuberkulose).

SULM wünscht einen Querverweis auf die Einschliessungsverordnung.

Artikel 68 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr

Absatz 2

Für ECON, GVA, SIAA und Unique ist Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollten neu die jeweiligen Unternehmen, u.a. der Flugplatzhalter, die aus der Mitwirkungspflicht entstehenden Kosten selbst übernehmen. Im Sinne einer Kann-Bestimmung werde die Beteiligung des Bundes geregelt. SIAA kann nicht beipflichten, dass die Massnahmen kosteneffizient seien. Dies sei vor allem so lange nicht der Fall, als die für den Flughafenhalter auferlegten Pflichten nicht abschliessend geregelt und konkretisiert seien. Ohne abschliessende Regelung sowie Konkretisierung seien die Kosten für den Flughafenhalter nicht abschätzbar, weshalb auch nicht von einer Kosteneffizienz ausgegangen werden könne. Auch halte der erläuternde Bericht des BAG zu den internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO fest, dass die Kosten für die Umsetzung des IGV hauptsächlich vom Bund getragen würden. Die eingangs erwähnten Leitlinien wurden unter Berücksichtigung der IGV entwickelt. Daraus sei zu schliessen, dass die aus den Notfallplänen resultierenden Aufwendungen vom Bund getragen werden sollten. Auch widerspreche Artikel 68 Absatz 2 dem Artikel 73, wonach private Personen Anspruch auf Entschädigung hätten. Die Flughafenhalter vollzögen Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügten ausserdem über eine Organisation sowie Personen zur Erfüllung dieser Aufgaben und arbeiteten eng mit Bund und Kanton zusammen. Eine Kostenbeteiligung durch den Flughafenhalter sei nicht vertretbar und Artikel 68 Absatz 2 sei ersatzlos zu streichen. Der Bund solle zumindest in jedem Fall die direkt aus den Mitwirkungspflichten und den angeordneten Massnahmen resultierenden Kosten und Aufwendungen übernehmen. Falls dennoch an der Kostenbeteiligung der Flughafenhalter festgehalten werde, sei dringend eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, wonach der Flughafenhalter ermächtigt werde, die durch die Mitwirkungspflichten entstandenen zusätzlichen Kosten zu refinanzieren. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Flughafenhalter, im Unterschied zu anderen privaten Anbietern im Transportbereich, die Kosten nicht refinanzieren.

Für die SVP ist Absatz 2 ebenfalls ersatzlos zu streichen.

SBB beantragt eine Anpassung von Absatz 2: „…. entstehen. Der Bund beteiligt sich an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen, wenn diese erheblich und langfristig zur Eindämmung von Gesundheitsgefahren beitragen". Da die SBB einschneidende Massnahmen wie etwa die Beschränkung oder das Einstellen des Zugsverkehrs nicht aus eigener Verantwortung heraus treffen könnten oder sollten, begrüssen die SBB die mit dem EpG vorgesehene rechtliche Grundlage für Eingriffe der Kantone und des Bundes auf das Dienstleistungsangebot der SBB. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Kontrollen im internationalen Personenverkehr könnten allerdings zu gravierenden Veränderungen des internationalen