Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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wendig, geeignet noch sachlich oder zeitlich verhältnismassig, so ist der betroffenen Person bzw. dem betroffenen Betrieb für den aus der Massnahme erwachsenden Schaden voll umfänglich Ersatz zu leisten“.
Artikel 64 Entschädigung für den Schaden aus Impffolgen
AI, GR und IDS stimmen dem Artikel zu, da die neue Regelung den Kantonen entgegenkomme. FR, GE, NW, UR, VD, FMH und PHS lehnen diesen ab. AG, LU, SG, SH, TG, ZH, SSAI und VKS stimmen dem Artikel mit Vorbehalten zu.
NW hält den Artikel für problematisch und beantragt dessen Streichung. Eine derart globale Schadenersatzpflicht zu Lasten der Kantone und des Bundes sei fragwürdig und langwierige Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, da es in vielen Fällen ausserordentlich schwierig sein dürfte, einen Schaden aus lmpffolgen nachzuweisen bzw. in Abrede zu stellen.
FR hält fest, dass die neue Regelung nach wie vor vom korrekten Prinzip ausgehe, dass jede Person für den Folgeschaden selbst aufkomme, und begrüsst die gesetzliche Grundlage, die den Staat für Härtefälle ausnahmsweise aufkommen lasse. Demgegenüber ist FR gegen die vorgesehene Verpflichtung der Kantone, für solche Schäden aufzukommen und beantragt deswegen die Streichung von Artikel 64. Die Entschädigung von Impfschäden seien unter Artikel 63 zu subsumieren.
GE, UR, VD und FMH halten die vorgeschlagene Lösung für problematisch und beantragen, es sei eine zentrale Stelle auf Bundesniveau zu schaffen, welche sich mit solchen Fällen befasst. Die Ausfallhaftung sei durch eine Staatshaftung zu ersetzen. Eine solche Neuregelung würde das Vertrauen in die Massnahmen und Empfehlungen der Gesundheitsbehörden stärken. FMH bemängelt an der Lösung zudem die Reihenfolge im Vorgehen, insbesondere dass der Arzt grundsätzlich zuerst ins Visier genommen werde. UR stimmt dem Grundsatz nicht zu, dass sich die Kantone für die Bearbeitung von Schäden oder an den Kosten für Impfschäden beteiligen müssten.
Die SVP erwartet, dass sich der Bund für Schäden aus Impffolgen finanziell beteilige ("wer befiehlt, zahlt"). Siehe Stellungnahme zu Artikel 21.
Absatz 1
LU, SH, TG, ZH und VKS fordern eine Präzisierung, dass die Geschädigten vor Inanspruchnahme des Kantons lediglich dann gegen die Ärztin oder den Arzt, die Impfstoffhersteller und die Sozialversicherer vorzugehen hätten, wenn gegen die Genannten konkrete Anhaltspunkte für eine Schadenersatzpflicht vorlägen.
AG schlägt eine Umformulierung von Absatz 1 vor, wonach „beim vom Bund angeordneten oder empfohlenen Impfungen der Bund vollständigen Schadenersatz leistet“, sofern keine anderweitige Deckung vorhanden sei.
SG schlägt vor, die Unterscheidung „behördlich angeordnet oder empfohlen“ fallen zu lassen, da der Unterschied unklar sei. Vielmehr soll auf Artikel 21 verwiesen werden (nationaler Impfplan, der von den Kantonen umzusetzen sei).
IDS hält die Schadenersatzpflicht für notwendig, bemängelt aber an der heutigen Praxis die lange Zeit, die die Verfahren für die Geschädigten in Anspruch nehmen.
SSAI beantragt die Streichung „soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist“. Der Staat übernehme nur Kosten für Schäden, welche von der Krankenkasse des Patienten oder der Haftpflichtversicherung des Arztes nicht bezahlt würden. Dies führe bei schwerwiegenden Impfkomplikationen zu langwierigen, zermürbenden Abklärungen. Schwere Reaktionen sollen haftpflichtmässig wie ein Unfall behandelt werden. Der Bund soll diese Kosten übernehmen, da er ja auch zuständig sei für die Empfehlung. Es sei wichtig, dass sowohl der Arzt als auch der Patient (Eltern) einer Impfung zustimmen könnten, ohne Ängste, auch noch finanzielle Folgen selbst tragen zu müssen. Diese Regelung erlaube auch, dass mögliche Impf-