Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht

satzordnung wurde ein Fonds für den Familienschutz eingerichtet (Art. 1 Abs. 1 Bst. c). Mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195275 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wurden die jährlichen Zinserträge dieses Fonds für die Herabsetzung der kantonalen Beiträge an die Kosten des FLG verwendet (Art. 20 FLG). Der gesetzlich festgelegte Mindestzins beträgt 4 %. Das Fondsvermögen beläuft sich gegenwärtig auf rund 32 Millionen Franken, was bei einem Zinssatz von 4 % einen jährlichen Ertrag von ca. 1,3 Millionen Franken ergibt. Gemäss Artikel 21 Absatz 1 FLG wird dieser Betrag «in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe» auf die Kantone aufgeteilt. Die Einzelheiten dieser Berechnung der Kantonsbeiträge sind im Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1954 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern geregelt.

Im Rahmen der NFA entfällt die Finanzkraft als Bemessungskriterium bei der Subventionsvergabe, weshalb Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 FLG76 entsprechend angepasst wurden: Die Herabsetzung der Kantonsbeiträge mittels der jährlichen Erträge aus dem Fonds geschieht neu proportional zu den in den Kantonen ausgerichteten Familienzulagen nach dem FLG.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1954 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern kann somit aufgehoben werden

75 SR 836.1

76 BBl 2005 6238

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