Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 117Fedlex · Erläuternder Bericht
19.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 12 Finanzhilfen
In Absatz 1 werden die drei im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)55aufgeführten Subventionstatbestände (Lebensraumverbesserung, Forschung, Information) konkretisiert. Dabei werden die im Gesetz separat aufgeführten Fischnährtiere oder weitere fischrelevante Tiere nicht explizit erwähnt, da diese beim Fokus auf Fische und Krebse bereits mit eingeschlossen sind.
In Absatz 2 wird den besonders stark gefährdeten Arten, den Lebensraumverbesserungen, dem Engagement an Grenzgewässern und Pilotprojekten ein höherer Prozentsatz zugeordnet als den übrigen Projekten. Die beiden maximalen Beitragssätze, 25 % respektive 40 %, entsprechen dem bisherigen minimalen und maximalen Ansatz.
Projekte, welche vorwiegend der Nutzung der Fischerei dienen (z.B. jährliche Bestandsüberwachung), erhalten keine Beiträge (Abs. 3), da Bewirtschaftungsaspekte in die ausschliessliche Kompetenz der Kantone fallen. Diese Regelung gilt für Binnen- und Grenzgewässer. Eine Subvention entfällt auch dann, wenn ein Verursacher für die Kosten herangezogen werden kann.
Werden Gesuche von Dritten eingereicht, soll sich die kantonale Fischereifachstelle in einem Mitbericht zum Projekt äussern können (Abs. 4), bevor das Bundesamt für Fischerei eine Finanzhilfe zusichert (Abs. 5).
20 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 9. Juli 196556 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen
Das neue Bundesgesetz vom 6. Oktober 200657 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich sieht entgegen dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates keine aufwandbezogene Bemessung der Bundesbeiträge mehr vor, sondern bloss noch eine Aufteilung des Bundeskredits entsprechend der Bevölkerungszahl der Kantone (Art. 4 Ausbildungsbeitragsgesetz). Damit fallen nun alle Gründe weg, die zuvor eine genauere Regelung durch eine neue Verordnung nötig gemacht hätten; die alte Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.
55 SR 923.0
56 AS 1965 480; AS 1999 2387.
57 BBl 2006 8379 Page 117 of 241