Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Nationalstrassenverordnung Entwurf (NSV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG),
sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a. der Strassenkörper;
b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreisel;
d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f. Einrichtungen für den Unterhalt und Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für
SR ..........
1 SR 725.11
2 SR 741.01
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