Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 116Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 15 VEJ/WZVV Wildschäden
Der Bund kann Wildschadenverhütung und -vergütung im Umfeld der eidgenössischen Schutzgebiete im Rahmen seiner Kredite entschädigen. Bis anhin wurden Aufwendungen und Schäden der Kantone anhand der entstandenen Kosten – entsprechend der Finanzkraft der Kantone – abgegolten. Neu wird für jeden Quadratkilometer Jagdbanngebiet resp. für jedes Wasser- und Zugvogelreservat entsprechend dessen Bedeutung (national oder international) eine globale Abgeltung entrichtet. Die Berechnung dieser Abgeltung pro Gebiet basiert auf der Fläche und der Bedeutung des Schutzgebietes. In der Summe aller Schutzgebiete soll der Betrag den schweizweiten Durchschnitt der vergangenen drei Jahre nicht überschreiten. Der Flächenbeitrag wird allerdings nur ausbezahlt, wenn die Kantone auch Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden treffen.
Da es in gewissen Wasser- und Zugvogelreservaten insbesondere sehr hohe Wildschweinbestände gibt und diese Säugetierart im umliegenden Kulturland zum Teil sehr grosse Schäden anrichtet, ist es in Ausnahmefällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b WZVV möglich, betroffenen Regionen zur Entschärfung solcher oder ähnlicher Probleme und zur Sicherstellung der Akzeptanz der Schutzgebiete zusätzliche finanzielle Abgeltungen zu gewähren.
Art. 16 VEJ/WZVV Gemeinsame Bestimmung
Für die Fragen der Nichterfüllung bzw. mangelhaften Erfüllung wird in den Artikeln 17 VEJ und 16a WZVV neu auf die entsprechenden Artikel der Natur- und Heimatschutzverordnung verwiesen, womit die bisherige gemeinsame Bestimmung aufgehoben werden kann.
Art. 17 VEJ und Art. 16a WZVV Zuständigkeit und Verfahren
Bis anhin fehlten sowohl in der VEJ als auch in der WZVV Verfahrensbestimmungen gänzlich. Nun wird mit der Einführung der Programmvereinbarungen für die Regelung der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung auf die entsprechenden Artikel der Natur- und Heimatschutzverordnung verwiesen. Auch wird festgelegt, dass das BAFU die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde abschliesst sowie diesbezügliche Richtlinien erlässt.
19 Erläuterungen zur Verordnung vom 24. November 199354 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
19.1 Allgemeines
Nachdem auf Gesetzesebene eine Teilentflechtung der fischereirechtlichen Finanzhilfen vorgenommen wurde und die Bindung an die Leistungsfähigkeit der Empfänger weggefallen ist, muss auf Verordnungsebene festgelegt werden, welche Massnahme mit welchem Prozentsatz unterstützt wird. Je nach Bedeutung der Massnahmen ergeben sich höhere oder kleinere Ansätze.
54 SR 923.01
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