Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht
21 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 15. Februar 199558 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung und zur Verordnung vom 25. Oktober 199559 über die Ausrüstung der Armee (VAA)
Die Änderungen im Bundesgesetz vom 3. Februar 199560 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), die unter anderem die alleinige Kompetenz des Bundes für die Beschaffung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials begründen, machen die Verordnung über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung und die Verordnung über die Ausrüstung der Armee gänzlich obsolet. Eine allfällige Beteiligung der Kantone an der Bewirtschaftung und am Unterhalt des Armeematerials (neuer Art. 106a MG) kann auf vertraglicher Basis geregelt werden.
22 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. Dezember 198561 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer
Nachdem in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196562 über die Verrechnungssteuer die Finanzkraft als Kriterium für die Verteilung unter den Kantonen gestrichen wurde, entfällt auch das Erfordernis eines Berechnungsmodus in diesem Zusammenhang in einer Verordnung. Der im Bundesgesetz festgehaltene Verteilschlüssel und der Zeitpunkt der Auszahlung an die Kantone bedürfen keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsstufe.
23 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. Dezember 198563 über die Beiträge der Kantone an die AHV
Mit der NFA werden die Kantone von der Finanzierung der AHV vollständig entlastet. Für den Beitrag der öffentlichen Hand an die individuellen Leistungen der AHV wird ausschliesslich der Bund zuständig. Die Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV wird deshalb hinfällig.
24 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung des EDI vom 4. Dezember 200364 über die Förderung der Invalidenhilfe
Mit der Aufhebung von Artikel 73 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung
58 AS 1995 834
59 AS 1995 5200
60 SR 510.10
61 AS 1985 1957
62 SR 642.21
63 AS 1985 2009
64 AS 2003 4857
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