Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 180Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit der Änderung des KVG im Rahmen der NFA wird Artikel 66 Absatz 6 KVG ersatzlos aufgehoben. Wie unter Artikel 4 erwähnt, soll der Bundesbeitrag neu voll im laufenden Jahr ausbezahlt werden. Übertragungen von Differenzbeträgen sind nicht mehr vorgesehen. Den Kantonen soll jedoch noch gestattet werden, Beiträge nach bisherigem Recht auf das erste Jahr nach dem Inkrafttreten des NFA zu übertragen. Ein Übertrag soll nur unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechts zulässig sein. Allfällige Differenzbeträge sollen im Jahr 2008 zusammen mit den restlichen Bundesbeiträgen des Jahres 2007 spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnung für das Jahr 2007 ausbezahlt werden.
Art 11 Schlussbestimmungen
Die Anpassungen der VPVK sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des KVG und den übrigen Änderungen von Erlassen in Zusammenhang mit der NFA auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.
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