Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 177Fedlex · Erläuternder Bericht

Um die Budgetsicherheit zu gewährleisten, wird der Bundesbeitrag im Voraus berechnet. Da die Prämien jeweils im Herbst des Vorjahres genehmigt werden, wird auf diese abgestellt. Dabei wird von der durchschnittlichen Erwachsenenprämie ausgegangen.

Danach wird ermittelt, in welchem Verhältnis in Vorjahren die Summe dieser Durchschnittsprämie multipliziert mit dem Versichertenbestand zu den Bruttokosten stand. Dieses Verhältnis betrug in den letzten Jahren rund 80 Prozent. Es liegt unter 100 Prozent, weil ein Teil der Versicherten (junge Erwachsene, Kinder, Versicherte in besonderen Versicherungsformen) tiefere Prämien bezahlt. Um allfällige Besonderheiten einzelner Jahre auszugleichen, wird auf den Durchschnitt von drei vorangehenden Jahren abgestellt.

Die Bruttokosten werden im Herbst, nach der Prämiengenehmigung, für das kommende Jahr berechnet. Mit dieser Berechnungsweise berücksichtigt der Bundesbeitrag die Kostensteigerung in der OKP.

Für die letzten Jahre sind diese Daten aus folgender Tabelle ersichtlich:

Jahr Prämien- Kosten- Brutto Durchschnitts Durchschnitt- Prämien- Verhältnis soll beteiligung kosten prämie licher total (PS + KB) in Mio in Mio in Mio für Erwachsene Versicherten- in Mio bestand zu (P * V * 12) (PS) (KB) (PS + KB) (P) (P * V * 12) (V)

2001 13'997 2'400 16'397 223 7'301'050 19'538 83.93%

2002 15'355 2'503 17'858 245 7'344'632 21'593 82.70%

2003 16'820 2'588 19'408 269 7'372'505 23'798 81.55%

2004 18'029 2'832 20'861 280 7'383'574 24'809 84.09%

2005 18'496 2'995 21'491 290 7'435'865 25'877 83.05%

* multipliziert

Damit ergibt sich folgende Formel (am Beispiel des Bundesbeitrages, der im Jahr 2004 für das Jahr 2005 berechnet worden wäre):

Anteil'01+ Anteil'02 + Anteil'03

7.5%× ×(Ø-prämie'05×12×Versicherte'03)

3

83.93% +82.70% +81.55%

7.5%× ×(290×12×7.372Mio.) =1'592Mio.Fr.

3

Art. 3 Aufteilung auf die Kantone

Absätze 1 bis 4: Neu werden die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nur noch aufgrund ihrer Bevölkerungszahlen festgelegt (Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Fassung vom 6. Oktober 2006). Die Finanzkraft der Kantone wird nicht mehr

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