Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 178Fedlex · Erläuternder Bericht

berücksichtigt. Der Anteil eines Kantons wird aus dem Anteil seiner Wohnbevölkerung an der schweizerischen Wohnbevölkerung berechnet. Dabei werden die versicherten Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige der Wohnbevölkerung hinzugerechnet.

In der beiliegenden Tabelle ist ersichtlich, welche Bundesbeiträge den einzelnen Kantonen im Mittelwert der Jahre 2004/2005 ausbezahlt wurden und welche in diesen Jahren aufgrund der neuen Bestimmungen hypothetisch ausbezahlt worden wären.

Absatz 5: Bisher veröffentlichte das BAG in Zusammenarbeit mit der EFV jeweils im April die Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr.

Neu wird der Bundesbeitrag aufgrund der Durchschnittsprämie des Auszahlungsjahres berechnet. Er kann somit erst nach der Prämiengenehmigung, das heisst in der Regel anfangs Oktober des Berechnungsjahres, ermittelt werden. Deshalb wird das BAG die Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone für das folgende Jahr jeweils im Oktober veröffentlichen.

Bei Bedarf stellt das BAG stellt den Kantonen im Frühjahr die bei ihm vorhandenen Daten zur Verfügung, damit sie ihren Anteil am Bundesbeitrag schätzen können.

Art. 4 Auszahlung

Neu werden die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag automatisch voll ausbezahlt. Die Kantone brauchen somit keinen Antrag mehr zu stellen. Da der Bundesbeitrag aufgrund der in Artikel 2 festgelegten Formel bereits im Vorjahr ermittelt werden soll, ist es nicht mehr nötig, die Schlussabrechnung abzuwarten, um den definitiven Betrag auszuzahlen. Der Bundesbeitrag wird deshalb im laufenden Jahr in drei Raten voll ausbezahlt.

Der Bundesbeitrag soll von den Kantonen zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele voll eingesetzt werden. Jeder Kanton wird den Bundesbeitrag soweit ergänzen müssen, dass die individuelle Prämienreduktion nach KVG gewährleistet ist. Ein Übertrag von Differenzbeträgen ist demnach nicht mehr vorgesehen.

Art. 5 Abrechnung

Bisher haben die Kantone über die Bundes- und die Kantonsbeiträge abgerechnet. Neu ist der Bundesbeitrag unabhängig von den Kantonsbeiträgen. Dennoch müssen die Kantone nicht nur ihren Anteil am Bundesbeitrag, sondern auch ihren Kantonsbeitrag abrechnen. Nur mit einer vollständigen Abrechnung kann das BAG überprüfen, ob die Kantone die bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG) einhalten. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung weitgehend dem bisherigen Artikel 7.

Art. 6 Kontrolle

Die Kontrolle der gesetzeskonformen Verwendung der Bundesbeiträge ist im Sinne von Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19906 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) geregelt. Diese Bestimmung entspricht

6 SR 616.1

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