Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 176Fedlex · Erläuternder Bericht
Oktober 2006 ). Der Bund wird die Anteile ohne weiteres voll auszahlen. Jeder Kanton wird den Bundesbeitrag soweit ergänzen müssen, dass die individuelle Prämienverbilligung nach KVG gewährleistet ist. Die Bestimmungen, welche Verbindungen zwischen den Beiträgen des Bundes und der einzelnen Kantone vorsehen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Absätze 4 bis 6 KVG), werden aufgehoben.
Diese Gesetzesänderung verschiebt in der Prämienverbilligung Kosten von rund 500 Millionen Franken vom Bund auf die Kantone. Dies gemäss dem Mittelwert der Jahre 2004/2005, die der definitiven Globalbilanz zugrunde liegen werden (siehe beiliegende Tabelle).
Zudem wird berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Änderung des KVG, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG gemäss Änderung vom 18. März 2005), die Beiträge des Bundes in den Jahren 2006 und 2007 um je 100 Millionen Franken pro Jahr erhöht werden. Das politische Steuerungsorgan der NFA hat an seiner Sitzung vom 29. Juni 2005 entschieden, diese 200 Millionen Franken vollständig in der Globalbilanz zu berücksichtigen. Das heisst, dass in der Globalbilanz, welche 2007 auf Basis der Daten 2004 und 2005 erstellt wird, die 200 Millionen Franken als Sonderfaktor vollständig eingerechnet werden.
Bisher wurden die Bundesbeiträge jährlich um 1,5 % erhöht. Mit der Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttokosten erfolgt zukünftig eine höhere jährliche Anpassung der Bundesbeiträge.
Wie in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA vorgesehen, muss die Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) an die Änderung des KVG angepasst werden5. Da die meisten Artikel der VPVK geändert werden müssen, wird sie vollständig revidiert.
2 Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zweck
Mit der NFA wird der Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung und dessen Aufteilung auf die Kantone neu geregelt. Der Bundesbeitrag ist nicht mehr an die Verpflichtung der Kantone gebunden, den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln aufzustocken. Deshalb wird der Zweck der VPVK neu umschrieben.
Art. 2 Bruttokosten
Neu entspricht der Bundesbeitrag 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG gemäss Änderung vom 6. Oktober 2006). Die Bruttokosten werden aus Prämiensoll zuzüglich Kostenbeteiligung berechnet, um die Belastung der Haushalte zu berücksichtigen. Da das Prämiensoll und die Kostenbeteiligung aber erst nach Jahresablauf bekannt sind, wird nicht direkt auf diese Zahlen abgestellt.
4 BBl 2006 8372
5 Siehe Ziff. 2.9.9.2.3 der Botschaft vom 7. September 2005, BBl 2005 6237
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