Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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6 Das Departement bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 9. November 19658 betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen;
2. Verordnung vom 8. April 19879 über die Hauptstrassen;
3. Verordnung vom 25. April 199010 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung;
4. Verordnung vom 9. Dezember 198511 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile;
5. Verordnung vom 6. November 199112 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen und an andere Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr.
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Art. 40 Abs. 2 bis 5
2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
a. das gesamte Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen;
b. das vom Bundesrat festgelegte Hauptstrassennetz;
c. die Kantonsstrassen (abzüglich Hauptstrassen und geplante Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen) sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 der Verordnung vom … über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.
4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
8AS 1965 1009
9AS 1987 725
10AS 1990 695
11AS 1985 1967
12AS 1991 2404
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