Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 195Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 24 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge im Strassenwesen Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar
– 30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen,
– 30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen,
b. 40 Prozent nach den Strassenlasten.
Art. 25 Strassenlänge
Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
a. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2;
b. die Kantonsstrassen (abzüglich Hauptstrassen) sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
Art. 26 Strassenlasten
1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Fertigstellung der Nationalstrassen, für die Haupt- und Kantonsstrassen und die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach Abzug der dafür bestimmten Bundesleistungen. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.
2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung.
3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:
a. die Bundesbeiträge für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;
b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen;
c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen;
d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.
Art. 27 Verteilschlüssel an Kantone ohne Nationalstrassen
1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.
2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:
a. 60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;
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