Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 195Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 24 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge im Strassenwesen Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:

a. 60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar

– 30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen,

– 30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen,

b. 40 Prozent nach den Strassenlasten.

Art. 25 Strassenlänge

Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

a. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2;

b. die Kantonsstrassen (abzüglich Hauptstrassen) sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.

Art. 26 Strassenlasten

1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Fertigstellung der Nationalstrassen, für die Haupt- und Kantonsstrassen und die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach Abzug der dafür bestimmten Bundesleistungen. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.

2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung.

3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:

a. die Bundesbeiträge für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;

b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen;

c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen;

d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.

Art. 27 Verteilschlüssel an Kantone ohne Nationalstrassen

1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.

2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:

a. 60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;

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