Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 196Fedlex · Erläuternder Bericht
b. 40 Prozent nach den Strassenlasten der Kantone.
3 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 25 und 26.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung.
3 Es verwaltet den Infrastrukturfonds.
4 Das Departement regelt die Einzelheiten beim Landerwerb.
5 Es erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken gemäss Artikel 57 der Nationalstrassenverordnung gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung:
a. Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen.
b. Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks.
c. Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 57 Abs. 4 der Nationalstrassenverordnung) verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone.
2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils gemäss Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 werden angerechnet.
3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahren nach der Eigentumsübertragung auf den Bund.
4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.
5 Ist die Entschädigung streitig, erlässt das Bundesamt eine Verfügung.
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