Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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ten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie das Inkrafttreten.
3 Für die Begleitung der Massnahmen von Schienenprojekten beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen den Bundesbeitrag und das Verfahren für die Auszahlung.
5 Das Bundesamt für Raumentwicklung überprüft die Leistungsvereinbarungen periodisch.
Art. 19 Zuständigkeit für dringende Projekte
1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
2 Die Beiträge und Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20067 werden vom zuständigen Bundesamt verfügt.
Art. 20 Teuerung
Das Bundesamt bestimmt den Teuerungsindex im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 21
gestrichen
5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge
Art. 22 Verwendung
Die nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile werden wie folgt verwendet:
a. 98 Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen;
b. 2 Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
Art. 23 Härtefälle
Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.
7 SR 725.13
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