Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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ten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie das Inkrafttreten.

3 Für die Begleitung der Massnahmen von Schienenprojekten beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen den Bundesbeitrag und das Verfahren für die Auszahlung.

5 Das Bundesamt für Raumentwicklung überprüft die Leistungsvereinbarungen periodisch.

Art. 19 Zuständigkeit für dringende Projekte

1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

2 Die Beiträge und Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20067 werden vom zuständigen Bundesamt verfügt.

Art. 20 Teuerung

Das Bundesamt bestimmt den Teuerungsindex im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Art. 21

gestrichen

5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 22 Verwendung

Die nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile werden wie folgt verwendet:

a. 98 Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen;

b. 2 Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

Art. 23 Härtefälle

Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.

7 SR 725.13

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