Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter vier mal höher gewichtet als der Faktor Verkehrsstärke.

3 Das Departement kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren wesentlich ändern.

Art. 14 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen

Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 8 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20065 erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet.

4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

Art. 15 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte

1 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte gemäss Artikel 17b des Bundesgesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer sind in Anhang 4 festgelegt.

2 Das Departement kann den Anhang bei Gemeindefusionen anpassen.

Art. 16 Gesuche

Gesuche um Bundesbeiträge an Agglomerationsprogramme sind dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.

Art. 17 Trägerschaft

1 Zuständig für die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile

2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.

Art. 18 Leistungsvereinbarung

1 Das Departement schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere geregelt: umzusetzende Massnahmen und Massnahmepakete, Dauer, Zeitplan, Bundesbeitrag, Zahlungsempfänger der einzelnen Massnahmen, Anforderungen an Berichterstattung, Zuständigkei-

5 SR 725.13

6 SR 725.116.2

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