Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter vier mal höher gewichtet als der Faktor Verkehrsstärke.
3 Das Departement kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren wesentlich ändern.
Art. 14 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 8 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20065 erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet.
4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Art. 15 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte
1 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte gemäss Artikel 17b des Bundesgesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer sind in Anhang 4 festgelegt.
2 Das Departement kann den Anhang bei Gemeindefusionen anpassen.
Art. 16 Gesuche
Gesuche um Bundesbeiträge an Agglomerationsprogramme sind dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.
Art. 17 Trägerschaft
1 Zuständig für die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile
2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.
Art. 18 Leistungsvereinbarung
1 Das Departement schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere geregelt: umzusetzende Massnahmen und Massnahmepakete, Dauer, Zeitplan, Bundesbeitrag, Zahlungsempfänger der einzelnen Massnahmen, Anforderungen an Berichterstattung, Zuständigkei-
5 SR 725.13
6 SR 725.116.2
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