Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 231Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV)
1 Vorbemerkungen
Bisher waren die einzelnen Finanzierungstatbestände (Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen, Bau der Hauptstrassen, übrige werkgebundene Beiträge, nicht werkgebundene Beiträge) in verschiedenen Verordnungen geregelt (z. B. Verordnung über die Hauptstrassen, Verkehrstrennungsverordnung, Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile, Verordnung betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen). Es rechtfertigt sich aus sachlichen Gründen diese Bestimmungen in einer Verordnung zu vereinen. Auch wenn der Bund mit NFA für die Nationalstrassen allein zuständig wird und lediglich die Fertigstellung eine Verbundaufgabe nach bisherigem System bleibt, behält der Grossteil der bisherigen Verordnungsbestimmungen seine Gültigkeit. Diese Bestimmungen können daher in die neue Verordnung überführt werden.
Der Bund erhält mit NFA im Bereich des Agglomerationsverkehrs eine neue Aufgabe, indem er Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen ausrichten kann. Die Beitragsvoraussetzungen an Agglomerationsprogramme sind im Bundesgesetz vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (Art. 17a-d MinVG) festgelegt.
Das Parlament hat am 6. Oktober 2006 das Infrastrukturfondsgesetz2 verabschiedet. Der Infrastrukturfonds wird ab 2008 für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen während 20 Jahren 20,8 Milliarden Franken bereitstellen. Auf Grund des engen Sachzusammenhanges werden die Ausführungsbestimmungen zum Infrastrukturfondsgesetz in diese Verordnung aufgenommen. Es sind die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren für Beiträge zur Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen zu konkretisieren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gelten für die gesamte Laufzeit des Fonds. Nach Auflösung des Fonds werden neue Ausführungsbestimmungen notwendig.
Gemäss dem im Infrastrukturfonds festgelegte Konzept ist Verfügungsgrundlage für Beiträge an Agglomerationsprogramme ein Bundesbeschluss des Parlaments, in dem festgelegt wird, wie viele Mittel an welche Agglomerationsprogramme fliessen. Die entsprechende Botschaft wird dem Parlament im Jahr 2010 vorgelegt werden. Verordnungsbestimmungen, welche die Kriterien für die Auswahl der Agglomerationsprogramme und für die Höhe der Beiträge regeln, wären demzufolge nicht verbindlich und erübrigen sich deshalb. Nichtsdestotrotz wird das UVEK verwaltungsintern bindende Weisungen ausarbeiten (Erweiterung des Anwendungshandbuchs Agglomerationsprogramme) und diese den Beitragsberechtigten fristgerecht kommunizie-
1 SR 725.116.2
2 BBl 2006 8433 Page 231 of 241