Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 235Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Trägerschaft muss rechtlich und organisatorisch in der Lage sein, die dem Agglomerationsprogramm angeschlossene Leistungsvereinbarung koordiniert und verbindlich umzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit des Infrastrukturprojektes.
Art. 18 Leistungsvereinbarung
Das UVEK schliesst mit der Trägerschaft aufgrund des Parlamentsbeschlusses eine Leistungsvereinbarung über das Agglomerationsprogramm ab. Die Leistungsvereinbarung umfasst vom Bund mitfinanzierte Strassen- und Schieneninfrastrukturmassnahmen sowie nicht mitfinanzierte Siedlungsmassnahmen.
In der Vereinbarung werden die umzusetzenden Massnahmen(-pakete) in eine A- und B-Liste eingeteilt. Die A-Liste umfasst diejenigen Massnahmen(-pakete), die baureif sind und deren Realisierung in den nächsten vier Jahren beginnt. In der B-Liste werden diejenigen Massnahme(-pakete) aufgeführt, für welche weitere Planungs- und Abklärungsarbeiten erforderlich sind. Für jede/-s Massnahme(-paket) werden in der Vereinbarung ein grober Finanzrahmen sowie die bei Bund und Trägerschaft zuständige Fachstelle festgelegt. Die Leistungsvereinbarung (inkl. die Umsetzung der Siedlungsmassnahmen) wird vom Bundesamt für Raumentwicklung periodisch überprüft. Ist die Baureife einer Massnahme erfüllt, vereinbart das zuständige Bundesamt gestützt auf die Leistungsvereinbarung den definitiven Bundesbeitrag sowie das Verfahren für die Auszahlung. Die Auszahlung der Beiträge folgt auf Anweisung des zuständigen Bundesamtes über das ASTRA, welches für die Fondsadministration zuständig sein wird. Die zuständigen Bundesämter tragen die Verantwortung für die Begleitung der Massnahme und die Finanzkontrolle.
Art. 19 Zuständigkeit für dringende Projekte
Die dringenden Projekte (gemäss Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds vom 4. Oktober 2006, Art. 3 und 4) werden je einem Bundesamt zugeteilt. Dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) werden Strassenprojekte, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Schienenprojekte und Projekte des öffentlichen Verkehrs zugeteilt. Die Zuständigkeit des BAV leitet sich aus Absatz 1 ab, die des ASTRA aus Artikel 28 Absatz 1. Das zuständige Bundesamt verfügt die Beiträge und Modalitäten. Es ist für die Begleitung und die Finanzkontrolle zuständig.
Art. 20 Teuerung
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen. Die Kompetenz für die Festlegung der entsprechenden Grundlagen, Methoden und Verfahren wird an das Bundesamt delegiert. Dieses erarbeitet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung einen Teuerungsindex, mittels welchem die ausgewiesene Teuerung bestimmt wird.
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