Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 233Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10 Oberaufsicht
Diese Bestimmung regelt die Oberaufsicht über die Kantone (bei der Fertigstellung) durch das Finanzinspektorat des ASTRA. Das finanzielle Controllig für die Tätigkeit des ASTRA selber übernimmt ebenfalls das Finanzinspektorat. Dieses arbeitet selbständig und unabhängig; es ist dem Direktor unterstellt. Die Rechtsgrundlage des Finanzinspektorates bildet Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes. Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung wird durch ein Reglement bestimmt.
Art. 11
(Übernahme bisheriger Bestimmung)
3. Kapitel: Hauptstrassen (Art. 12 - 14)
Art. 12 und 13 Mittelzuteilung und Beitragsbemessung
In der Botschaft zur NFA wurde für die Verteilung der Globalbeiträge an die Kantone das Modell der „Gewichteten Hauptstrassenkilometer“ vorgeschlagen, wobei zwei Kriterien verwendet werden, nämlich die Verkehrsstärke (mit acht Bewertungsstufen) sowie die Höhenlage und der Bergstrassencharakter (mit sechs Bewertungsstufen). In der Folge wurde dieses Modell verfeinert:
- Die Verkehrsstärke beginnt bei einem Faktor zwei für einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) bis 10’000 Fahrzeugen und endet mit einem Faktor acht für einen DTV über 40’000 Fahrzeugen. Für den DTV wird das Verkehrsmodell des UVEK herangezogen.
- Das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter bemisst sich nach der Höhenlage der Strasse, der Geländeneigung, welche den Bergstrassencharakter widerspiegelt, und den Kunstbauten. Die Bewertungsskala reicht von eins bis sechs, wobei die Kunstbauten mit sechs, die Höhelage und die Geländeneigung zwischen eins und fünf bewertet werden. Die Berechnungen erfolgen anhand des GIS-gestützten Basisdatensatzes Swisstopo Vektor 25.
Die Liste der bewerteten Hauptstrassen entspricht grundsätzlich der heutigen; es wurde indessen derjenige Teil der Hauptstrasse 28, der zur Nationalstrasse aufklassiert wurde (Prättigauerstrasse) aus der Liste gestrichen. Im Weiteren wurde der Anschluss der Hauptstrasse 1 an die N 1 bei Avenches zum Anschluss Payerne verlegt, weil die N 1 die Hauptstrasse 1 auf der Strecke Payerne bis Avenches ablöst. Die Längen der Hauptstrassen wurden ebenfalls anhand des erwähnten Basisdatennetzes neu errechnet. Abweichungen in der Kilometerlänge gegenüber den in der heutigen Liste angegebenen Zahlen ergeben sich vor allem daraus, dass Strecken teilweise neu gebaut wurden (Umfahrungen) oder auch gewisse Streckenzüge auf andere Achsen gelegt wurden. Im Weiteren wurden in der Liste der Hauptstrassen insbesondere die Bezeichnungen der Anschlüsse den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes wurde beschlossen, den Faktor Topographie viermal höher zu gewichten als die Verkehrsstärke. Der Anhang berücksichtigt diesen Umstand.
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