Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Art. 14 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen

Aus dem Infrastrukturfonds fliessen jährlich rund 40 Mio. Franken in die Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Beitragsberechtigt sind jene Kantonen mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die gemäss LSVA zu den vorabanteilsberechtigten Kantonen gehören und die nicht über eine grosse Agglomeration von mehr als 100’000 Einwohner verfügen. Gemäss heutigem Stand sind dies zwölf Kantone. Der Bundesrat aktualisiert die Liste, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern oder die Kriterien von einem Kanton nicht mehr oder neu erfüllt werden.

4. Kapitel: Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfra-

struktur in Städten und Agglomerationen (Art. 15 - 21)

Art. 15 Beitragsberechtigte Agglomerationen

Die Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte stützt sich auf die statistischen Kriterien des Bundesamts für Statistik (BFS). Zu diesen Kriterien gehören die Einwohnerzahl und die Bevölkerungsentwicklung, der bauliche Zusammenhang, das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Wohnbevölkerung, die Wirtschaftsstruktur und die Verflechtung mit der Kernzone durch Pendler. Gemäss heutigem Stand fallen 50 Agglomerationen und fünf Einzelstädte, verteilt auf alle Landesteile und Regionen, unter diese Definition.

Der Bundesrat wird die Liste anpassen, falls die Definition des BFS ändert oder wenn durch neue statistische Grundlagen die Kriterien nicht mehr oder neu erfüllt werden. Eine spezielle Regelung besteht im Fall von Gemeindefusionen. Da diese relativ häufig vorkommen wird hier dem Departement (UVEK) die Kompetenz übertragen, die Liste entsprechend anzupassen.

Art. 16 Gesuche

Gesuche um Beiträge für Agglomerationsprogramme sind dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) einzureichen. Die Agglomerationsprogramme werden vom ARE geprüft und beurteilt. Die Kriterien (Grundanforderungen, das Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit, die anrechenbaren Kosten und die Abgrenzung zwischen Infrastruktur/Betrieb, usw.) werden in Weisungen des UVEK festgelegt (Erweiterung des Anwendungshandbuchs Agglomerationsprogramme).

Aufgrund der Gesuche erarbeitet der Bundesrat eine Botschaft zur Mitfanzierung von Agglomerationsprogrammen und legt sie spätestens im Jahr 2010 dem Parlament vor (bzw. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Infrastrukturfondsgesetzes).

Art. 17 Trägerschaft

Zuständig für die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind Trägerschaften. Die Kantone legen die für die Bildung der Trägerschaften massgebenden Rahmenbedingungen fest. Bei kantons- und/oder grenzübergreifenden Agglomerationsprogrammen ist eine Trägerschaft zu bestimmen, die dem Bund gegenüber als Vertragspartner auftritt.

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