Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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ren. Regelungs- und Konkretisierungsbedarf besteht hingegen für das Verfahren nach dem Parlamentsbeschluss.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Bestimmungen über weitere werkgebundene Beiträge finden sich in den Verordnungen über den Natur- und Heimatschutz, über die Anschlussgleise und in der Lärmschutzverordnung.
2. Kapitel: Nationalstrassen (Art. 2- 11)
Art. 2 Beitragssätze bei der Fertigstellung
Die bisherigen Beitragssätze für den Bau gemäss Anhang zu Artikel 48 der bisherigen NSV sollen bis zur Beendigung der Fertigstellung beibehalten werden. Dieser Anhang wird deshalb für die Beitragsätze Bau in die neue Verordnung überführt (Anhang 1).
Art. 3 Anrechenbare Kosten
Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 2 und 3 ist eine Übernahme eines Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1961 betreffend archäologische Ausgrabungen.
Art. 4 - 6
(Sinngemässe Übernahme bisheriger Artikel, wobei Rechnung zu tragen ist, dass sich verschiedene Objekte, an welchen sich der Bund beim Unterhalt finanziell beteiligt, nicht im Eigentum der Nationalstrassen befinden.)
Art. 7 Schadenwehren
Soweit möglich, sollen für Leistungen der örtlichen Schadenwehren Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Es ist weiter vorgesehen, auf beiden Seiten des Gotthardtunnels sowie auf der Südseite des San Bernardinotunnels Portalfeuerwehren zu bilden, die vom Bund finanziert werden. Über die Einzelheiten wird zur Zeit mit den Kantonen verhandelt.
Art. 8 - 9
(Übernahme bisheriger Bestimmungen)
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